TE Vwgh Beschluss 2021/2/3 Ra 2019/05/0306

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Veröffentlicht am 03.02.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/05/0307

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones sowie den Hofrat Dr. Moritz und die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision 1. des H L und 2. der A L, beide in T und beide vertreten durch Dr. Roland Mühlschuster, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 1. Oktober 2019, LVwG-152006/13/VG/EP - 152007/2, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde T; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

2        Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2019 wurde den Revisionswerbern die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (in der Folge: LVwG), u.a. durch Beigebung eines Rechtsanwaltes, bewilligt. Der Bescheid des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 16. Dezember 2019, mit dem der Revisionswerbervertreter zum Verfahrenshelfer für diese Revisionssache bestellt worden war, wurde - wie sich aus dem Akteninhalt ergibt und von den Revisionswerbern nicht bestritten wurde - am 18. Dezember 2019 an diesen als beigegebenen Verfahrenshilfeanwalt zugestellt.

3        Am 30. Jänner 2020 brachten die Revisionswerber beim LVwG eine außerordentliche Revision gegen das angefochtene Erkenntnis sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist ein.

4        Mit Beschluss vom 13. Februar 2020 wies das LVwG den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung einer Revision ab. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit hg. Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2020/05/0056, 0057, zurückgewiesen.

5        Ausgehend von der Zustellung des Bescheides des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 16. Dezember 2019 an den Revisionswerbervertreter am 18. Dezember 2019 wäre der letzte Tag der Einbringungsfrist zur Erhebung der außerordentlichen Revision der 29. Jänner 2020 gewesen (vgl. § 26 Abs. 3 VwGG).Ausgehend von der Zustellung des Bescheides des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 16. Dezember 2019 an den Revisionswerbervertreter am 18. Dezember 2019 wäre der letzte Tag der Einbringungsfrist zur Erhebung der außerordentlichen Revision der 29. Jänner 2020 gewesen vergleiche , Paragraph 26, Absatz 3, VwGG).

6        Die erst einen Tag später eingebrachte außerordentliche Revision erweist sich daher als verspätet und war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.Die erst einen Tag später eingebrachte außerordentliche Revision erweist sich daher als verspätet und war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Wien, am 3. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019050306.L00

Im RIS seit

30.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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