TE Vwgh Beschluss 2021/2/4 Ra 2021/18/0014

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Veröffentlicht am 04.02.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1
AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs2
AVG §69 Abs3
VwGVG 2014 §32 Abs3
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des A K, vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2020, W150 1402910-3/10E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 26. November 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11. November 2008 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abwies. Im Übrigen erkannte es dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

2        Der gegen die Nichterteilung des Status eines Asylberechtigten erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. Jänner 2010 statt, erkannte dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten zu und stellte seine Flüchtlingseigenschaft fest.

3        Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 begehrte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Wiederaufnahme des mit dem oben genannten Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 32 VwGVG.

4        Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) verfügte mit dem angefochtenen Beschluss „gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG“ die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom „28. Jänner 2010“ (gemeint offensichtlich richtig: 22. Jänner 2010) rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens „im Umfang des genannten Erkenntnisses“ und erklärte die Revision für nicht zulässig.

In der Begründung seiner Entscheidung legte es dar, weshalb es von objektiv unrichtigen Angaben des Revisionswerbers mit Irreführungsabsicht im wiederaufzunehmenden Verfahren ausgehe und folgerte daraus, dass deshalb das rechtskräftig abgeschlossene Beschwerdeverfahren „von Amts wegen“ wiederaufzunehmen sei.

5        Gegen diesen Beschluss wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst geltend macht, der vom BFA gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erweise sich aus näher dargestellten Gründen als verspätet und hätte daher vom BVwG zurückgewiesen werden müssen. Indem das BVwG dem Antrag stattgegeben habe, sei ihm eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen.

6        Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10       Der Revisionswerber wendet sich in seiner Revision einzig dagegen, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch das BFA verspätet - nämlich durch Versäumung der in § 32 Abs. 2 VwGVG geregelten zweiwöchigen Frist ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes - gestellt worden sei.

11       Mit seinem Vorbringen verkennt der Revisionswerber, dass das BVwG im vorliegenden Fall die Wiederaufnahme des Verfahrens - wie sich aus dem Spruch und der Begründung des angefochtenen Beschlusses eindeutig ergibt - von Amts wegen gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG in Verbindung mit § 32 Abs. 3 leg. cit. verfügt hat.

12       Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Bestimmung des § 69 Abs. 3 AVG bereits festgehalten, dass die zweiwöchige Frist des § 69 Abs. 2 AVG für eine amtswegige Wiederaufnahme ohne Bedeutung ist, kann doch eine solche gemäß § 69 Abs. 3 AVG unter den Voraussetzungen des Abs. 1 grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides - aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 leg. cit. sogar darüber hinaus - stattfinden (vgl. in diesem Sinne VwGH 23.5.2018, Ra 2018/22/0074, mwN). Dass sich die hg. Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3 AVG auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 32 Abs. 3 VwGVG übertragen lässt, hat der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen (vgl. etwa VwGH 24.2.2015, Ra 2015/05/0004).

13       Vor diesem Hintergrund gelingt es der Revision nicht aufzuzeigen, dass sie von der Lösung der in der Zulässigkeitsbegründung als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage abhängt.

14       Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Revision als nicht zulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 4. Februar 2021

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180014.L00

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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