TE Vwgh Beschluss 2021/2/4 Ra 2020/18/0115

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Veröffentlicht am 04.02.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des M N, vertreten durch DDr. Rainer Lukits, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Jänner 2020, W228 2178680-1/27E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 8. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er von einer unbekannten Gruppe verfolgt werde und sein Bruder bereits von dieser Gruppe getötet worden sei. Im späteren Verfahren brachte er zudem vor, dass diese Gruppe eine Mafiabande gewesen sei, die Lösegeld für den Bruder verlangt habe. Die polizeilichen Ermittlungen hätten den Cousin des Revisionswerbers und drei weitere Verdächtige identifiziert.

2        Mit Bescheid vom 28. Oktober 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. Jänner 2020 als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4        Begründend führte das BVwG aus, dass das Vorbringen zu den Problemen mit einer Gruppe, deren Mitglied der Cousin des Revisionswerbers gewesen sei, glaubhaft sei. Der Revisionswerber habe glaubwürdig dargestellt, dass es diese Gruppe auf das Geld der Familie abgesehen und den Bruder des Revisionswerbers entführt und ermordet habe. Dies sei auch den vorgelegten Dokumenten zu entnehmen. Es sei auch nachvollziehbar, dass die Familie aufgrund der Bedrohung durch diese Kleingruppe innerhalb Afghanistans umgezogen sei. Es sei aber nicht glaubwürdig, dass sie sowohl in Mazar-e Sharif als auch in Herat nicht hätte bleiben können. Der Revisionswerber habe nicht nachvollziehbar darlegen können, wie die Kleingruppe zu den jeweiligen Adressen gekommen sein soll. Auch sei den vorgelegten Dokumenten nicht zu entnehmen, dass es sich um eine landesweit agierende Gruppe handle. Der Revisionswerber habe auch auf die Frage, was ihn an einer Neuansiedlung in Mazar-e Sharif hindere, lediglich seine in Österreich lebende Verlobte angegeben und mit keinem Wort die Mafiabande erwähnt. Erst nach zweimaliger Rückfrage durch seinen Vertreter habe er dazu gemeint, dass die Mafiabande noch immer aktiv sei und der Cousin bald aus dem Gefängnis entlassen werde. Es stehe ihm somit jedenfalls die Möglichkeit der Ansiedlung in Mazar-e Sharif offen. Auch das Vorbringen der Verfolgung aufgrund einer Verwestlichung des Revisionswerbers sei nicht glaubhaft. Zur Nichtgewährung subsidiären Schutzes erwog das BVwG, dass der volljährige, gesunde, arbeitsfähige und erwerbsfähige Revisionswerber, der keine Vulnerabilitäten aufweise, auf eine ihm zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Mazar-e Sharif verwiesen werden könne. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und anschließend im eigenen Bekleidungsgeschäft gearbeitet. Aufgrund seines etwa drei bis viermonatigen Aufenthalts in Mazar-e Sharif vor seiner Ausreise verfüge er auch über Ortskenntnisse. Der Revisionswerber habe seit Mai 2016 eine afghanische Verlobte, die sich in Österreich aufhalte. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht, es gebe auch keinen konkreten Hochzeitstermin. Die Beziehung beschränke sich auf ein paar Treffen pro Monat, ein intensives soziales Naheverhältnis zu seiner Verlobten habe sich nicht ergeben. Abgesehen von einer Deutschprüfung auf dem Niveau A1 und einer gemeinnützigen Tätigkeit habe der Revisionswerber keine weiteren Integrationsschritte gesetzt. Die öffentlichen Interessen würden gegenüber den privaten Interessen des Revisionswerbers überwiegen.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit die Verletzung der Begründungspflicht und eine fehlerhafte Beweiswürdigung im Hinblick auf die Einstufung der Mafiabande, eine mangelhafte Begründung der innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar-e Sharif, das Übergehen eines maßgeblichen Beweisantrags, fehlendes Parteiengehör zu den Berichten des EASO und des UNHCR sowie eine fehlerhafte Interessenabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung vorbringt.

6        Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein solcher Beschluss in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10       Die Revision wendet sich zunächst gegen die Annahme des BVwG, es habe sich um eine „Kleingruppe“ gehandelt, und damit erkennbar gegen dessen Beweiswürdigung.

11       Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 22.9.2020, Ra 2019/19/0414, mwN). Das BVwG hat sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschafft und nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Dokumente, die es im Verfahren übersetzen ließ, dargelegt, dass es sich nicht um eine landesweite Gruppierung handelt. Dass diese Einschätzung unvertretbar ist, zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen nicht auf.

12       Weiters wendet sich die Revision gegen die Annahme einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative und bringt dazu vor, das BVwG habe sich nicht ausreichend mit der Sicherheits- und Versorgungslage in Mazar-e Sharif auseinandergesetzt.

13       Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach erkannt, welche Kriterien erfüllt sein müssen, um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können. Demzufolge reicht es nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. VwGH 21.4.2020, Ra 2019/18/0266, mwN). Dabei hat sich das BVwG auch mit den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 sowie den Vorgaben der EASO Country Guidance Notes zu Afghanistan in adäquater Weise auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0241; VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0160, Rn. 42 ff, mwN).

14       Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgehalten hat, hindert allein die Tatsache, dass ein Asylwerber in seinem Herkunftsstaat über keine familiären Kontakte verfüge, die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen ist (vgl. VwGH 22.4.2020, Ra 2020/18/0098, mwN).

15       Das BVwG traf fallbezogen hinreichend aktuelle Länderfeststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Mazar-e Sharif und setzte sich mit den persönlichen Umständen des Revisionswerbers auseinander. Demnach sei der junge, gesunde und erwerbsfähige Revisionswerber, der die Landessprache beherrsche und über eine zwölfjährige Schulbildung sowie Berufserfahrung als selbstständiger Händler im Bekleidungssektor verfüge, sowie Ortskenntnisse in Mazar-e Sharif habe, in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es könne daher im Einklang mit den bei einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu beachtenden Kriterien davon ausgegangen werden, dass es ihm zumutbar sei, sich Wohnraum zu suchen und ein für den Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Die Revision vermag mit ihrem Vorbringen nicht darzutun, dass das BVwG mit dieser Beurteilung von der oben genannten Rechtsprechung abgewichen wäre.

16       Zur gerügten unterlassenen Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht in der Regel einen Sachverständigen beizuziehen hat, wenn ihm dies notwendig erscheint (vgl. VwGH 21.3.2018, Ra 2017/18/0474, mwN). Die Beiziehung eines Sachverständigen ist regelmäßig dann „notwendig“ iSd § 52 Abs. 1 AVG, wenn zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts besonderes Fachwissen erforderlich ist, über das das entscheidende Organ selbst nicht verfügt (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0160). Der Revisionswerber legt in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit in keiner Weise dar, welche fachkundigen Schlussfolgerungen erforderlich wären, die nur ein Sachverständiger zu ziehen in der Lage wäre, wenn lediglich vorgebracht wird, dass die verwendeten Berichte keine Informationen zur Bedrohung durch kriminelle Banden sowie deren Vernetzung und Reichweite enthielten. Eine Notwendigkeit ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, zumal das BVwG davon ausging, dass die Entführung und Ermordung des Bruders sowie die Bedrohung der Familie lediglich von einer in der Herkunftsregion agierenden Kleingruppe ausging.

17       Werden Verfahrensmängel - wie hier die Verletzung von Parteiengehör - als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Auch die (allfällige) Verletzung des Parteiengehörs bewirkt nur dann einen wesentlichen Mangel, wenn das Verwaltungsgericht bei dessen Vermeidung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Der Revisionswerber muss deshalb die entscheidenden Tatsachen behaupten, die dem Verwaltungsgericht wegen des Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind. Er darf sich nicht darauf beschränken, den Mangel bloß zu rügen, sondern muss konkret darlegen, welches Vorbringen er im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet hätte und inwiefern das Verwaltungsgericht dadurch zu einer anderen (für ihn günstigeren) Entscheidung hätte gelangen können (vgl. VwGH 5.3.2020, Ra 2019/19/0071, mwN). Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht, zumal sie übersieht, dass die von ihr erwähnten Berichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingeführt wurden und dem Revisionswerber dazu eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt wurde.

18       Soweit sich die Revision gegen die Rückkehrentscheidung richtet, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist.

19       Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. zum Ganzen VwGH 3.6.2020, Ra 2020/20/0161, mwN).

20       Dass der vom BVwG durchgeführten Interessenabwägung eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mangelhaftigkeit anzulasten wäre, vermag die Revision aber nicht aufzuzeigen. Das BVwG berücksichtigte im vorliegenden Fall etwa die Aufenthaltsdauer sowie die Deutschkenntnisse des Revisionswerbers, seine gemeinnützige Tätigkeit sowie auch die Beziehung zu seiner Partnerin. Dabei ging das BVwG davon aus, dass die seit 2016 bestehende Beziehung mangels Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt und anderer verbindender Faktoren, wie etwa gemeinsamer Kinder oder gegenseitiger Abhängigkeiten, kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle. Das BVwG legte mit diesen Ausführungen vertretbar dar, dass im gegenständlichen Fall keine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung vorliege. Die Auffassung, wonach fallbezogen keine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliege, wirft somit keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf (vgl. etwa zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006; VwGH 11.3.2020, Ra 2019/18/0382; VwGH 22.6.2020, Ra 2019/19/0539, jeweils mwN).

21       Das BVwG berücksichtigte in der Interessenabwägung auch die weiteren vom Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung vorgebrachten Umstände, hat darin aber in vertretbarer (und somit nicht revisibler, vgl. VwGH 8.1.2020, Ra 2019/18/0329, mwN) Weise keine außergewöhnliche Integration im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung gesehen.

22       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 4. Februar 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180115.L00

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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