TE Vwgh Beschluss 2021/2/5 Fr 2020/21/0020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2021
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §42a
VwGG §56 Abs1
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über den Fristsetzungsantrag des M F in W, vertreten durch Mag. Karlheinz Amann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20/8-9, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer fremdenrechtlichen Angelegenheit, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von 553,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat in der mündlichen Verhandlung vom 14. Jänner 2021 das Erkenntnis I409 1228062-3/32Z verkündet und eine Kopie der Niederschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, wobei sich der maßgebliche Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand aus § 1 Z 1 lit. a letzter Satz der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 ergibt.

Dabei war der zweite Satz des § 56 Abs. 1 VwGG (Reduktion des zu ersetzenden Schriftsatzaufwandes um die Hälfte) anzuwenden, weil das Verfahren - wie dargestellt - wegen Nachholung der versäumten Entscheidung eingestellt wurde. Darauf, ob das BVwG die nach § 38 Abs. 4 zweiter und dritter Satz VwGG gesetzte Frist - wie im vorliegenden Fall - überschritten hat, kommt es bei der Kostenentscheidung nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht an. Maßgeblich ist nur, ob der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42a VwGG vorgegangen ist. Das war im vorliegenden Fall noch nicht geschehen und wäre angesichts der - vom BVwG vorab mit Note vom 4. Jänner 2021 zur Kenntnis gebrachten und erläuterten - Fristüberschreitung um weniger als zwei Wochen auch nicht tunlich gewesen (vgl. zum Ganzen den Beschluss VwGH 12.11.2019, Fr 2019/21/0013).

Wien, am 5. Februar 2021

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:FR2020210020.F00

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten