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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der P AG in W, vertreten durch Dr. Andreas Bernegger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lederergasse 16/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2019, Zl. W219 2213304/17E, betreffend Zuweisung von Fahrwegkapazität (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Schienen-Control Kommission; mitbeteiligte Parteien: 1. Ö AG in W, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Schubertring 6 und 2. W GmbH in W, vertreten durch B&S Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, Gußhausstraße 6; weitere Partei: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Die revisionswerbende Partei und die zweitmitbeteiligte Partei sind Eisenbahnverkehrsunternehmen. Die erstmitbeteiligte Partei ist als Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Verfahren betreffend die Zuweisung von Fahrwegkapazität Zuweisungsstelle gemäß § 62 Abs 1 Z 1 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG).
2 Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Konflikt zwischen der revisionswerbenden Partei und der zweitmitbeteiligten Partei betreffend die von der erstmitbeteiligten Partei vorzunehmende Zuweisung von Fahrwegkapazität für die Netzfahrplanperiode 2019 zugrunde.
3 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. etwa VwGH 21.6.2017, Ra 2016/17/0259).
4 Ein solcher Fall liegt hier vor: Die Netzfahrplanperiode, für die das angefochtene Erkenntnis eine Festlegung betreffend die Zuweisung von Fahrwegkapazität getroffen hat, ist mittlerweile abgelaufen. Damit besteht für die revisionswerbende Partei auch kein rechtliches Interesse mehr an der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden.
5 Die revisionswerbende Partei hat sich zur Frage, ob das Rechtsschutzinteresse weggefallen ist, in der eingeräumten Frist nicht geäußert.
6 Das Revisionsverfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
7 Mangels formeller Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 55 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beschlüsse nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Kostenersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG).
Wien, am 10. Februar 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019030026.J00Im RIS seit
16.03.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021