RS OGH 2019/6/21 60R55/19x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2019
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Norm

JN §1
JN §42
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1

Rechtssatz

Für das Begehren auf Unterlassung ein mit Mehrwertsteuer belastetes Rundfunk- und Fernsehentgelt in Rechnung zu stellen, ist der Rechtsweg unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00007:2019:RWH0000063

Im RIS seit

05.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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