RS Pvak 2020/8/31 A16-PVAB/20

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Veröffentlicht am 31.08.2020
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Norm

PVG §9 Abs1
PVG §14 Abs1
PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung von PVO; Zuständigkeit von PVO

Rechtssatz

Der DA der Dienststelle X fühlt sich durch die Behandlung der Personalangelegenheit A durch den seiner Meinung nach unzuständigen ZA in seinen durch das PVG gewährleisteten Rechten auf Wahrung seiner Zuständigkeit verletzt. Seine Antragslegitimation ist gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A16.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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