RS Pvak 2020/9/4 A19-PVAB/20

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Veröffentlicht am 04.09.2020
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Norm

PVG §22 Abs8

Schlagworte

Kollegialorgan; gesetzwidrige generelle Übertragung; Unzuständigkeit der PVAB für Verordnungen

Rechtssatz

Da sich die Punkte A Z 4, 5, 6, 10 und 11 des bekämpften Beschlusses des DA somit auf die generelle Übertragung bestimmt gearteter Aufgaben beziehen und nicht bloß bestimmte Aufgaben in konkreten Einzelfällen an seinen Vorsitzenden übertragen, stellt der Beschluss des DA insoweit eine kundzumachende Rechtsverordnung dar, zu deren Prüfung ausschließlich der VfGH zuständig ist (VfGH 30.09.2000, V 47/200, VfSlg. 15.948/2000). Daher war der Antrag insoweit wegen Unzuständigkeit der PVAB zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A19.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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