RS Pvak 2020/9/11 A21-PVAB/20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2020
beobachten
merken

Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2

Schlagworte

weiter Ermessensspielraum; Willkür; rechtskonforme Entscheidung von PVO

Rechtssatz

Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein PVO nicht rechtswidrig handelt, wenn es nach Prüfung des Sachverhalts in objektiv vertretbarer - und nachvollziehbarer - Weise zu einem Ergebnis gelangt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A21.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten