RS Pvak 2020/9/11 A20-PVAB/20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2020
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §9 Abs3 lita
PVG §22 Abs4

Schlagworte

Besetzung von Planstellen; weiter Ermessensspielraum; Willkür; gebotene Auseinandersetzung; umfassende Prüfung

Rechtssatz

Der weite Ermessensspielraum, der für die Personalvertretungsorgane (PVO) gilt, findet somit u.a. im allgemeinen Willkürverbot seine Grenzen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) sind Entscheidungen dann „willkürlich“, wenn sie unsachlich sind, also ohne sachliche Rechtfertigung getroffen werden (VfGH 11.06.2003, B 1454/02). Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein Personalvertretungsorgan nicht rechtswidrig handelt, wenn es nach Prüfung des Sachverhalts in objektiv vertretbarer - und nachvollziehbarer - Weise zu einem Ergebnis gelangt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A20.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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