RS Pvak 2020/10/19 A17-PVAB/20

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.2020
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Norm

PVG §2 Abs2
PVG §2 Abs2
PVG §9 Abs3 lita
PVG §9 Abs4 lita
BDG §4 Abs3

Schlagworte

weiter Ermessensspielraum; sachliche Rechtfertigung; Willkür; gesetzmäßige Geschäftsführung

Rechtssatz

Weiters ist – wie der grundlegenden Entscheidung der PVAK vom 14. März 2000, A 47-PVAK/99, zu entnehmen ist – zu bedenken, dass gem. § 4 Abs. 3 BDG 1979 von mehreren Bewerbern nur der ernannt werden darf, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis ein Rechtsanspruch. Aus der Wortwahl im § 4 Abs. 3 BDG, nämlich: „anzunehmen ist bzw. in bestmöglicher Weise erfüllt“, folgt aber jedenfalls, dass die Behörde von den ihr gewährten Möglichkeiten im Sinne des Gesetzes und damit sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich Gebrauch machen muss. Diese allgemeinen Grundsätze sind nach der Rechtsprechung der PVAK auch dann anzuwenden, wenn sich ein Personalvertretungsorgan in seiner Stellungnahme zu einer Beförderung im Dienstverhältnis innerhalb des ihm vom Gesetz eingeräumten Rahmens, innerhalb seines Ermessens- und Auslegungsspielraumes hält. Eine Stellungnahme der PV in diesem Zusammenhang kann das Gesetz nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs.1 und 2 PVG zu wahrenden im klaren Widerspruch stehen oder jede Auseinandersetzung mit der Problematik des konkreten Falles vermissen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A17.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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