RS Lvwg 2020/12/29 VGW-031/032/15582/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.12.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.12.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO §8 Abs4
StVO §24 Abs1 lita
VStG §22 Abs2

Rechtssatz

Die Prostataerkrankung und der daraus resultierende akute Harndrang des Beschwerdeführers, der ihm zum Abstellen des Fahrzeugs im Halteverbot bewogen hat, stellt zweifellos eine für den Beschwerdeführer unangenehme und körperlich prekäre Situation dar. Nichtsdestotrotz wird mit einer solchen menschlich nachvollziehbaren Unlustsituation keine schwere unmittelbare Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargetan. Dass etwa eine spätere Reinigung des Autos und der Kleidung des Beschwerdeführers Kosten verursacht hätte, welche seinen notwendigen Lebensunterhalt gefährden, ist im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Ein Fall des entschuldigenden Notstands liegt daher nicht vor.

Schlagworte

Halteverbot; Kraftfahrzeug; Abstellen; Gehsteig; Benützung; Entschuldigungsgrund; Notstand; Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.032.15582.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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