TE Lvwg Erkenntnis 2021/1/14 VGW-242/081/RP04/15168/2020

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Veröffentlicht am 14.01.2021
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Entscheidungsdatum

14.01.2021

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §15

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Frau Ruppitsch über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - U25 Wiener Jugendunterstützung, Lehrbachgasse, vom 13.10.2020, Zahl MA 40 - U25 Wiener Jugendunterstützung Lehrbachgasse - ..., mit welchem gemäß §§ 7, 8, 9, 10, 12, 14, 14a und 15 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung in Zusammenhang mit der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG-VO) idgF die zuletzt mit Bescheid vom 13.10.2020, Zl. MA40 - ..., zuerkannte Leistung mit 31.10.2020 eingestellt wurde, zu Recht e r k a n n t:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Entscheidungsgründe

Zum Verfahrensgang

Dem nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn A. B., geboren am ...1998, türkischer Staatsbürger, wurden zuletzt auf Grund seines Antrages vom 16.07.2020 mit Bescheid vom 07.09.2020, Zl. MA 40 – U25 Wiener Jugendunterstützung Lehrbachgasse - ... Leistungen der Wiener Mindestsicherung für den Zeitraum 16.07.2020 bis 31.12.2020 zuerkannt.

Auf Grund einer Mitteilung des AMS Wien, D.-straße, vom 21.09.2020 wurde durch die belangte Behörde festgestellt, dass Herr A. B. am 17.09.2020 zu einem vereinbarten Kurs nicht erschienen ist und es daher zu einer Sperre/Abmeldung beim AMS für den Zeitraum 17.09.2020 bis 28.10.2020 gekommen ist. Eine Anfrage betreffend Sozialversicherungsdaten ergab für den Zeitraum 01.01.2018 bis 12.10.2020 keinen Treffer hinsichtlich eines Dienstgebers.

Anschließend erging der nunmehr bekämpfte Bescheid, mit welchem die mit zuerkannte Leistung mit 31.10.2020 eingestellt wurde. Gleichzeitig wurde auf Grund einer Änderung die Leistung für den Zeitraum 01.11.2020 bis 31.12.2020 neu bemessen. Da Herr A. B. zu einem Kurs des AMS nicht erschienen ist, wurde die Leistung für November 2020 gemäß § 15 WMG um 25% gekürzt.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde gibt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen zusammengefasst an, er habe von dem Kurs nichts gewusst. Der Termin sei ihm lediglich über sein eAMS-Konto mitgeteilt worden und nicht auch in einem persönlichen Brief. Er habe keinen Zugriff zu Internet gehabt, da er sich diesen nicht leisten habe können. Auch sei er zu diesem Zeitpunkt krank gewesen. Er habe aber nicht zu einem Arzt gehen können, da er nicht versichert gewesen sei. Er habe den Termin erst später gesehen und sich direkt beim AMS entschuldigt. In der Beilage wurde eine Nachricht des Rechtsmittelwerbers vom 20.09.2020 an das AMS, welche via E-AMS-Konto übermittelt wurde, vorgelegt, in welcher er mitteilt, dass er nicht gewusst habe, dass er am 17.09.2020 einen Info Tag habe, weil er an diesem Tag krank gewesen sei, aber nicht zum Arzt gehen habe können, da er nicht versichert gewesen sei. Deswegen habe er vergessen mitzuteilen, dass er am Info tag nicht teilgenommen habe.

Der Verwaltungsakt wurde am 26.11.2020 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 01.12.2020 wurde das AMS Wien um Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen ersucht. Weiters wurde das AMS Wien um Bekanntgabe ersucht, ob die Einladung zu dem Kurs Herrn B. nur über sein eAMS-Konto oder auch per Post zugestellt wurde, ob nachvollziehbar ist, wann Herrn B. die Kurseinladung via E-AMS-Konto zugestellt wurde, bejahendenfalls wann dies erfolgte, ob für die vorgebrachte Erkrankung do. eine Krankmeldung bzw. Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorliegt, inwiefern Herr B. verpflichtet ist, Eingänge auf seinem E-AMS-Konto zu überprüfen und ob Herr B. do. mitgeteilt hat, dass er keinen bzw. nur beschränkten Internet-Zugang habe.

Mit Schreiben vom 04.12.2020 teilte das AMS Wien folgendes mit:

„1. Die Einladung per eAMS-Konto am 20.08.2020 um 10:27 versendet wurde und vom Kunden It. dem automatischen eAMS-Protokoll am 20.08.2020 um 17:07 gelesen wurde

2. Keine postal. Versendung — daher kein Beleg vorhanden

3. Ja, laut autom. Protokoll: am 20.08.2020 um 10:27 versendet – vom Kunden am 20.08.2020 um 17:07 gelesen

4. …

5. Nein, es gibt keinen Nachweis (=ärztl. Krankmeldung)

6. Hr. B. ist laut Betreuungsvereinbarung (in der Beilage) verpflichtet, mind. 1-2 x pro Woche seine eAMS-Nachrichten zu lesen — dieser Verpflichtung kommt der Kunde auch nach (Mitteilungen werden meist taggleich gelesen). Die Betreuungsvereinbarungen werden nicht unterschrieben. Sobald KundInnen ein eAMS-Konto besitzen, werden Betreuungsvereinbarungen an dieses gesendet, da nur der/die InhaberIn des eAMS-Konto Zugriff auf das Konto hat (passwortgeschützt). Änderungen können innerhalb von 7 Tagen urgiert werden — geschieht dies nicht, gilt die Vereinbarung als akzeptiert. Hr. B. hat auch die Betreuungsvereinbarungen meist taggleich oder spätestens am Folgetag gelesen und nie beeinsprucht

7. Nein, Hr. B. hat nicht mitgeteilt, dass er nur beschränkten Internetzugang hat (siehe Pkt.6)

8. Der Kunde besucht eine Beratungs-und Betreuungseinrichtung mit spezifischer Vermittlung für beim AMS vorgemerkte BezieherInnen der Mindestsicherung mit speziellen Betreuungsbedarf. Diese Maßnahme dauert längstens 12 Monate. Die Termine werden individuell vereinbart. Dies ist kein Kurs mit regelmäßigen Kurszeiten, sondern eine bedarfsorientierte Betreuung, die bei der Jobsuche und beim Lösen vermittlungshemmender Gegebenheiten helfen soll. Es gibt keine Kursnebenkosten.“

In der Beilage wurden die aktuelle Betreuungsvereinbarung, die Betreuungsvereinbarung für den Kurs, das Einladungsschreiben für den Kurs, das Sendeprotokoll des eAMS-Kontos, der Beleg des Kursinstituts, dass der Kunde nicht zum Kurs erschienen ist und ein Infoblatt über die laufende Betreuungseinrichtung übermittelt.

Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.12.2020 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 15.12.2020 durch die Post zugestellt und von diesem persönlich übernommen. Sowohl innerhalb der gesetzten Frist als auch bis dato blieb dieses Schreiben unbeantwortet.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Auf Grund des von der Behörde übermittelten Aktes und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Der nunmehrige Beschwerdeführer, Herr A. B., geboren am ...1998, türkischer Staatsbürger, hat einen gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Er lebt gemeinsam mit seinen Eltern in Wien, C.-gasse. Er ist seit 20.02.2020 arbeitssuchend bzw. arbeitslos gemeldet und bezieht seit 16.07.2020 Leistungen der Wiener Mindestsicherung. Herr A. B. ist zu einem vereinbarten Kurs am 17.09.2020 nicht erschienen und hat eine Verhinderung dem AMS nicht bekannt gegeben. Erst über Aufforderung in seinem eAMS-Konto hat er am 20.09.2020 mitgeteilt, dass er nicht gewusst hätte, dass er am 17.09.2020 einen Info-Tag habe. Er sei an diesem Tag krank gewesen, habe aber nicht zum Arzt gehen können, da er nicht versichert gewesen sei.

Das Beschwerdevorbringen, wonach er von dem Kurs nichts gewusst habe und keinen Zugriff auf sein eAMS-Konto gehabt habe, da er sich das Internet nicht leisten könne, konnte eindeutig durch die Stellungnahme des AMS widerlegt werden, wonach der Beschwerdeführer die Benachrichtigung über den Kurs via eAMS am 20.08.2020 erhalten und auch am 20.08.2020 gelesen hat. Auch hat er alle anderen Benachrichtigungen via eAMS-Konto zumeist taggleich oder spätestens am Folgetag gelesen.

Für das Verwaltungsgericht Wien steht eindeutig fest, dass dem Beschwerdeführer der Termin am 17.09.2020 seit 20.08.2020 bekannt war, er jedoch die Teilnahme verweigerte, da er zu dem Termin unentschuldigt nicht erschienen ist. Die behauptete Erkrankung konnte er nicht glaubhaft mache, da er selbst angibt, nicht beim Arzt gewesen zu sein.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde trotz ausdrücklichem Hinweis auf das Erfordernis der Beantragung einer mündlichen Verhandlung in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides weder durch den Beschwerdeführer, noch durch die belangte Behörde beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt weiters vollumfänglich der Aktenlage entnehmen lässt, konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.

Rechtlich folgt daraus:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) lauten:

Ziele und Grundsätze
§ 1.

(1) Die Wiener Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden, die Existenz von alleinstehenden und in Familien lebenden Personen zu sichern, die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung, insbesondere von volljährigen Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, in das Erwerbsleben sowie die soziale Inklusion weitest möglich zu fördern. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen.

(2) Die Wiener Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(3) Die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

(4) – (7) […]

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
§ 4.

(1) Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat, wer

1.

zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,

2.

seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3.

die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4.

einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

(2) – (3) […]

Personenkreis

§ 5. (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

      1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (§ 57 Abs.1 Z 2 und 3 AsylG 2005);

      2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;

      3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche gemäß § 81 Abs. 29 NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten;

      4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates, denen ein Aufenthaltstitel nach § 49 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 NAG erteilt wurde,

      5. Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Personen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 4, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten. Dies gilt nicht für Personen nach Abs. 3.

      6. Personen, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, nicht unter die Bestimmungen des Abs. 3 fallen und für eine minderjährige Person obsorgeberechtigt sind, mit der sie im gemeinsamen Haushalt leben, wenn

         a. die minderjährige Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder

         b. die minderjährige Person einen der in Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Aufenthaltstitel besitzt.

(3) Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu.

Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen
§ 6.

(1) Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

1.

zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,

2.

an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen,

3.

eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,

4.

Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,

5.

zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und

6.

ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen,

7.

ihre Integrationspflichten nach § 6 Abs. 1 IntG zu erfüllen, sofern nicht eine Teilnahme an Integrationsmaßnahmen aufgrund berücksichtigungswürdiger Hindernisse, deren Beseitigung nicht in der Sphäre der verpflichteten Person liegt, unzumutbar oder unmöglich ist,

8.

Aufforderungen zur Teilnahme an Gesprächen im Rahmen der Sozialarbeit und psychosozialen Beratung und Betreuung sowie des Case Managements nachzukommen.

(2) Hilfe suchende oder empfangende Personen haben auf Verlangen der Behörde vor dieser

1.

zur Erörterung des Antrages oder

2.

zur Erlangung für die Entscheidung oder das Verfahren notwendiger Informationen oder

3.

zur Erläuterung von Fragen, die im Rahmen von ergänzenden Erhebungen während des Bezuges von Wiener Mindestsicherung auftreten,

persönlich zu erscheinen, sofern das Erscheinen nicht aufgrund berücksichtigungswürdiger Hindernisse unzumutbar oder unmöglich ist.

Mindeststandards

§ 8. (1) Die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs erfolgt auf Grund der Mindeststandards gemäß Abs. 2, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 vH des jeweiligen Mindeststandards enthalten.

(2) Die Mindeststandards für den Bemessungszeitraum von einem Monat betragen:

      1. - 3. […]

      4. 50 vH des Wertes nach Z 1 für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 2 Z 2) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt.

      5. - 9. […]

(3) – (5) […]

(6) Der Mindeststandard nach Abs. 2 Z 1 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG. Die Beträge der Mindeststandards werden durch Verordnung der Landesregierung, allenfalls auch rückwirkend, kundgemacht.

Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen
§ 10.

(1) Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen, sofern nicht § 7 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Einkommen eines Elternteils, einer Ehegattin, eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin, eines eingetragenen Partners, einer Lebensgefährtin oder eines Lebensgefährten, die nicht anspruchsberechtigt sind, ist jeweils in dem Maß anzurechnen, das 75 vH des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages für die Krankenversicherung übersteigt.

(2) – (6) […]  

Einsatz der Arbeitskraft und Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen
§ 14.

(1) Arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft einzusetzen, insbesondere von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen bis Lebensunterhalt und Wohnbedarf der Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Mitteln – unabhängig von Leistungen der Mindestsicherung – gedeckt sind. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit (§ 8 AlVG) und Zumutbarkeit (§ 9 AlVG) wird von den zuständigen Stellen, insbesondere jenen für die Gewährung von Arbeitslosengeld, beurteilt.

(2) Arbeitsfähige Hilfe suchende und empfangende Personen sind verpflichtet, sich bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen und an allen Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mitzuwirken. Dazu zählen – abhängig vom Einzelfall – insbesondere:

1.

Kompetenzchecks,

2.

Nach- und Umschulungen,

3.

Beschäftigungsmaßnahmen,

4.

Orientierungs- und Aktivierungsmaßnahmen,

5.

Beratung, Betreuung und Coaching,

6.

Integrationsmaßnahmen.

(3) Fehlt eine abgeschlossene Berufsausbildung, sind insbesondere bei Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs vorrangig die Möglichkeiten zur Vermittlung in eine Ausbildung zu nutzen.

(4) Der Einsatz der Arbeitskraft und die Mitwirkung an arbeitsmarktbezogenen sowie die Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit fördernden Maßnahmen darf nicht verlangt werden von Personen, die

1.

das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,

2.

arbeitsunfähig sind,

3.

Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Pflegegeld mindestens der Stufe 1 beziehen, und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,

4.

pflegebedürftige Personen betreuen, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, sofern es sich dabei um Ehegatten/Ehegattin und deren Kinder, die Eltern, Großeltern, Adoptiv- und Pflegeeltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, den/die Lebensgefährten/Lebensgefährtin und dessen/deren Kinder, den/die eingetragene/n Partner/in und dessen/deren Kinder sowie Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder handelt,

5.

Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern nach §§ 14a, 14b AVRAG leisten,

6.

in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die

a)

bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde, sofern noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau vorliegt,

b)

einen Pflichtschulabschluss oder erstmaligen Abschluss einer Lehre oder Facharbeiter-Intensivausbildung zum Ziel hat, sofern dadurch voraussichtlich die Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erleichtert wird,

7.

an einem Freiwilligen Integrationsjahr nach Abschnitt 4a des FreiwG teilnehmen.

Kürzung der Leistungen
§ 15.

(1) Wenn eine arbeitsfähige Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt, sich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stellt, vermittelte zumutbare Beschäftigung nicht annimmt, an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung in das Erwerbsleben nicht entsprechend mitwirkt oder ihren Pflichten nach § 6 Abs. 1 IntG nicht nachkommt, ist im Rahmen der Bemessung nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (ausgenommen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) stufenweise zunächst auf die Dauer eines Monats um 25 vH, bei einer weiteren Verweigerung für die Dauer von zwei Monaten um 50 vH und bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung um 100 vH zu kürzen.

(2) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Mittellosigkeit während oder innerhalb der letzten drei Jahre vor der Hilfeleistung selbst verursacht hat, weil sie Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, ist im Rahmen der Bemessung der auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts um 25 vH zu kürzen, bis die Summe der Kürzungen den Wert des verschenkten oder nicht erlangten Vermögens unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages erreicht hat. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres vor dem Leistungen zur Mindestsicherung des Lebensunterhalts beantragt werden.

(3) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person der Aufforderung zur Teilnahme an einem Gespräch im Rahmen des Case Managements zur gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitation sowie im Rahmen der Sozialarbeit und psychosozialen Beratung und Betreuung nicht nachkommt, ist nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (ausgenommen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) auf die Dauer eines Monats um 25 vH zu kürzen. Das Gesamtausmaß der Kürzungen darf jedoch das Ausmaß der nach § 15 Abs. 1 möglichen Kürzungen nicht übersteigen.

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Mindestsicherungsgesetz 2020 (WMG-VO 2020) lauten:

Artikel I

§ 1.

Mindeststandards, Grundbeträge zur Deckung des Wohnbedarfs und Geringfügigkeitsgrenze

(1) – (4) […]

 

(5) Für volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern sie allein, in Ehe, eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WMG) und im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder einer zur Obsorge berechtigten Person leben, wenn sich diese Personen in diesem Monat zu keiner Zeit in einer Schul- oder Erwerbsausbildung, in einem Beschäftigungsverhältnis, in einer Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC” (Schulung) befinden oder befunden haben und in diesem Monat zu keiner Zeit an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Integrationsgesetz – IntG, BGBl. I Nr. 68/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, teilnehmen oder teilgenommen haben, denen sie nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorgaben zugewiesen wurden und keine der Ausnahmen gemäß § 14 Abs. 4 WMG für die Dauer des gesamten Bemessungszeitraums für sie zur Anwendung kommt, beträgt der Mindeststandard

EUR 458,68.

Dieser enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs in der Höhe von

EUR 114,66.

(6) – (13) […]

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Im gegenständlichen Verfahren war im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen lediglich zu prüfen, ob die Kürzung der Leistung für den Zeitraum 01.11.2020 bis 30.11.2020 zu Recht und somit die Berechnung der Leistung für diesen Zeitraum korrekt erfolgte.

Die für Hilfesuchende bestehende Verpflichtung an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen (nach § 6 WMG) als auch die Verpflichtung, die eigene Arbeitskraft zur Abwendung der Notlage einzusetzen (§ 14 Abs. 1 WMG) bzw. an u.a. Integrationsmaßnahmen zur Eingliederung oder Vermittelbarkeit in das Erwerbsleben mitzuwirken (§ 14 Abs. 2 WMG), ziehen bei Nichteinhaltung die Konsequenz des § 15 Abs. 1 WMG nach sich. Dabei wird der im Rahmen der Bemessung auf den Betroffenen entfallende Mindeststandard (ausgenommen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs) zunächst auf die Dauer eines Monats um 25%, bei weiterer Verweigerung für zwei Monate um 50% und bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung um 100% gekürzt. Eine derartige Kürzung oder der Entfall der Leistung hat u.a. dann nicht zu erfolgen, wenn einer der Gründe des § 14 Abs. 4 WMG vorliegt, der Ausnahmen von der Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft festlegt, wobei der Beschwerdeführer jedenfalls keinen dieser Gründe ins Treffen führen konnte.

Vielmehr liegt es in der Verantwortung des Einzelnen, hier des Beschwerdeführers, von sich aus alles zu unternehmen um die Vermittelbarkeit und Eingliederung in das Erwerbsleben zu forcieren, das heißt sich zumindest dem AMS zur Verfügung zu stellen, aber auch eigeninitiativ Schritte zu setzen, um in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, er habe keine Kenntnis von dem von ihm versäumten Termin (Kurs/Schulung) gehabt, da ihm der Termin lediglich über sein eAMS-Konto zugestellt wurde und er keinen Internetzugang gehabt habe. Das Ermittlungsverfahren hat jedoch ergeben, dass der Termin für den 17.09.2020 dem Beschwerdeführer am 20.08.2020 via eAMS-Konto zugestellt wurde und der Beschwerdeführer die Nachricht am selben Tag gelesen hat. Der Termin war dem Beschwerdeführer somit bereits vier Wochen (!) vorher bekannt. Zur eingewendeten Krankheit am Tag des Kurses ist zu erwähnen, dass diese vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden konnte, da er selbst angibt, nicht bei einem Arzt gewesen zu sein. Dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, sodass seitens des Verwaltungsgerichtes Wien davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme am Kurs/an der Schulung am 17.09.2020 verweigerte und somit seine Arbeitskraft nicht entsprechend dem Wiener Mindestsicherungsgesetz eingesetzt hat.

Auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung des § 15 Abs. 1 WMG ist eine Kürzung des Mindeststandards unter den dort normierten Voraussetzungen möglich. Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass die belangte Behörde berechtigt war, die Leistung der Mindestsicherung auf Grund der Weigerung an der Kursteilnahme und somit der fehlenden Arbeitswilligkeit zu kürzen.

Es liegen daher für den Zeitraum 01.11.2020 bis 30.11.2020 die Voraussetzungen gemäß § 15 WMG für die Kürzung der Leistungen vor. Die Höhe der Kürzung befindet sich im gesetzlichen Rahmen und spricht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nichts gegen die Kürzung für den genannten Zeitraum in der Höhe von 25% der Leistung.

Zur Berechnung:

Der Beschwerdeführer ist 22 Jahre alt, alleinstehend, lebt bei seinen Eltern und verfügt über kein Einkommen und kein Vermögen. Im hier gegenständlichen Entscheidungszeitraum befand sich der Beschwerdeführer in keiner Schul- oder Erwerbsausbildung, in keinem Beschäftigungsverhältnis, in keiner Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS mit dem Status „SC“ (Schulung) und hat in diesem Monat nicht an Integrationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 IntG teilgenommen. Laut Mitteilung des AMS vom 04.12.2020 handelt es sich bei der BBE-Maßnahme, an der der Beschwerdeführer seit 10.11.2020 teilnimmt, nicht um einen Kurs mit regelmäßigen Kurszeiten, sondern um eine bedarfsorientierte Betreuung mit individuell vereinbarten Terminen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien stellt dies keine Schulungsmaßnahme im Sinne des § 8 WMG dar.

Der Beschwerdeführer hat daher grundsätzlich Anspruch auf eine Leistung gemäß § 8 Abs. 2 Z 5 WMG, somit EUR 458,68. Dieser Betrag enthält einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von EUR 114,66. Gemäß § 15 Abs. 1 WMG ist lediglich der Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts zu kürzen, somit im vorliegenden Fall EUR 344,02 (= 458,68 – 114,66). Hiervon sind 25% in Abzug zu bringen und zum Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinzuzurechnen. Daraus ergibt sich der um 25% gekürzte Anspruch für November 2020 in Höhe von EUR 372,68 (= 344,02 – 25% + 114,66).

Da die durch die Behörde vorgenommene Kürzung zur Recht erfolgte und die Berechnung der Kürzung korrekt war, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Mindestsicherung; Leistungen; Kürzung; Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.242.081.RP04.15168.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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