TE Lvwg Erkenntnis 2021/1/14 VGW-031/046/15528/2020

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Veröffentlicht am 14.01.2021
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Entscheidungsdatum

14.01.2021

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KFG §103 Abs2
VStG §45 Abs1 Z2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Margareten, vom 19.8.2020, Zl. …, betreffend eine Übertretung des § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG),

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 19.8.2020 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als zur Vertretungen der Firma „B. KG“ nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass die der genannten Firma am 29.5.2020 zugestellte Lenkeranfrage betreffend das auf die Firma zugelassene Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen GF-1 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen beantwortet und somit die Lenkerauskunft nicht erteilt habe.

Wegen dieser Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 200,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 16 Stunden) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 20,-- Euro vorgeschrieben.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, dass er bereits am 7.6.2020 um 11:45 Uhr die Lenkerauskunft erteilt habe, indem er die geforderte Auskunft per E-Mail an die Adresse „PK-W-05-Kanzlei@polizei.gv.at“ gesendet habe.

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde sowie den verwaltungsbehördlichen Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Aufgrund der unstrittigen Aktenlage wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Mit dem an die Firma B. KG gerichtetem Schreiben der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Margareten, vom 26.5.2020, Zl. …, wurde dieses Unternehmen aufgefordert, als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen GF 1 gemäß § 103 Abs. 2 KFG der Behörde schriftlich (wenn möglich unter Benützung des beigelegten bzw. auf der Rückseite befindlichen Vordrucks oder über das Internet mit Hilfe des Web-Formulars unter https://vstv.gvat/portal/...) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens Auskunft zu erteilen, wer das betreffende Fahrzeug am 25.2.2020 in Wien, C.-platz 12, Wien, C.-platz Höhe 12 in Richtung D.-Gürtel gelenkt hat.

Den Kontaktdaten dieser Lenkeranfrage ist unter anderem die E-Mail-Adresse PK-W-05-Kanzlei@polizei.gv.at zu entnehmen. Die Lenkeranfrage wurde der Zulassungsbesitzerin am 29.5.2020 zugestellt (AS 10). Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft endete daher mit Ablauf des 12.6.2020.

Die Firma B. KG sendete am 7.6.2020 und somit fristgerecht per E-Mail eine Lenkerauskunft an die Landespolizeidirektion Wien. Die Lenkerauskunft wurde allerdings an die E-Mail Adresse PK-W-01-Kanzlei@polizei.gv.at (Polizeikommissariat Innere Stadt) und nicht an die in der Lenkeranfrage genannte E-Mail Adresse PK-W-05-Kanzlei@polizei.gv.at gerichtet. Die Auskunft wurde unter Benützung des mit der Lenkeranfrage übersendeten Formulars erteilt. Sie enthält die Geschäftszahl unter der die Lenkeranfrage gestellt worden war, den vollständigen Namen des nachgefragten Lenkers sowie dessen vollständige Anschrift und ist unterfertigt.

Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt haftungspflichtiger Gesellschafter der B. KG und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für dieses Unternehmen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Der Auskunftspflicht wird entsprochen, wenn eine vollständige und richtige Auskunft fristgerecht gegenüber der anfragenden Behörde erteilt wird.

Anfragende Behörde ist gegenständlich die Landespolizeidirektion Wien. Bei den Polizeikommissariaten handelt es sich nicht um eigene Behörden, sondern bloß um Untergliederungen (innerbehördliche Organisationseinheiten) der Behörde „Landespolizeidirektion Wien“.

Somit hat der Beschwerdeführer den ihm nach § 103 Abs. 2 KFG auferlegten Pflichten entsprochen, indem er aufgrund der gegenständlichen Lenkeranfrage vom 26.5.2020 fristgerecht eine vollständige und richtige Auskunft gegenüber der anfragenden Behörde - wenn auch an eine dafür intern nicht zuständige Organisationseinheit - erteilt hat. Dadurch, dass der Beschwerdeführer, den ihm von der Behörde zugesendeten Vordruck verwendet hat, auf welchem die Geschäftszahl verzeichnet ist, der die Lenkerauskunft zuzurechnen ist, konnte bei der Behörde auch keine Unklarheit darüber bestehen, auf welche Anfrage sich die gegenständlich erteilte Auskunft vom 7.6.2020 bezieht. Die (behördeninterne) Weiterleitung der Auskunft von einer behördenintern dafür unzuständigen Organisationseinheit (Kommissariat Innere Stadt) an die behördenintern zuständige Organisationseinheit (Kommissariat Margareten) fällt in den Verantwortungsbereich der belangten Behörde und nicht in jenen des Beschwerdeführers.

Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG nicht begangen, sodass der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß einzustellen war.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Lenkerauskunft; Aufforderung; Zulassungsbesitzer; Bekanntgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.046.15528.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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