RS Lvwg 2021/1/29 LVwG-AV-780/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2021
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

29.01.2021

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
AVG 1991 §13 Abs8
AVG 1991 §66 Abs4
VwGVG 2014 §27

Rechtssatz

Eine wesentliche Antragsänderung im Sinne des § 13 Abs 8 AVG ist als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages zu werten. Erfolgt eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das im Verfahren erkennende VwG hat den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. [...] (vgl VwGH Ra 2014/04/0037).

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Einheit; Antragsänderung; Rechtsmittelverfahren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.780.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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