RS Lvwg 2021/1/29 LVwG-AV-780/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2021
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

29.01.2021

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
AVG 1991 §13 Abs8
AVG 1991 §66 Abs4
VwGVG 2014 §27

Rechtssatz

Welchen Umfang eine Antragsänderung im Sinne des § 13 Abs 8 AVG annehmen darf, hängt entscheidend davon ab, ob die Änderung vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens erfolgt. Zwar ist auch dort eine Antragsänderung – weiterhin – grundsätzlich zulässig, allerdings zieht § 66 Abs 4 AVG solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs 8 AVG.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; Einheit; Antragsänderung; Rechtsmittelverfahren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.780.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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