TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/16 G308 2229690-1

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Veröffentlicht am 16.11.2020
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Entscheidungsdatum

16.11.2020

Norm

AlVG §24
AlVG §33
AlVG §38
VwGVG §29 Abs5

Spruch



G308 2229690-1/8E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 27.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichtern Mag. Andreas MÜLLER und Gottfried SCHABERL als Beisitzer über die Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des AMS vom 27.01.2020, GZ.: XXXX , betreffend Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2020 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X        ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

X        auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 27.10.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Arbeitsunwilligkeit gekürzte Ausfertigung Notstandshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G308.2229690.1.00

Im RIS seit

04.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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