TE Bvwg Beschluss 2020/11/25 W234 2235358-1

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Veröffentlicht am 25.11.2020
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Entscheidungsdatum

25.11.2020

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
TKG 2003 §107 Abs2
TKG 2003 §109 Abs3 Z20
VStG 1950 §9 Abs1
VStG 1950 §9 Abs7
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch


W234 2235358-1 /11E
W234 2235492 -1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerden des XXXX und der XXXX , beide vertreten durch RA Dr. Alice GAO-GALLER, gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros vom 13.08.2020, Zl. XXXX :

A)

Die Beschwerdeverfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem hier angefochtenen Straferkenntnis des Fernmeldebüros (im Folgenden belangte Behörde) vom 13.08.2020 wird XXXX (im Folgenden erste beschwerdeführende Partei) als außenvertretungsbefugtes Organ der XXXX (im Folgenden zweite beschwerdeführende Partei) wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 107 Abs. 2 TKG 2003, BGBl I 70/2003 idF I 78/2018, iVm § 9 Abs. 1 VStG und § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003, BGBl I 70/2003 idF I 16/2020, zu einer Geldstrafe in Höhe von € 370,00 und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden verurteilt.

Ferner wir der ersten beschwerdeführenden Partei gemäß § 64 VStG die Verpflichtung auferlegt, € 37,-- (entsprechend 10 % der Strafe) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu entrichten. In Summe ergibt sich ein zu zahlender Gesamtbetrag von € 407,--.

Unter einem wird gemäß § 9 Abs. 7 VStG verfügt, dass die zweite beschwerdeführende Partei gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Strafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand haftet.

2. Mit gemeinsamen Schriftsatz vom 14.09.2020 erhoben die beschwerdeführenden Parteien die hier zu erledigenden Beschwerden gegen diesen Bescheid.

3. Mit gemeinsamen Schriftsatz vom 24.11.2020 zogen die beschwerdeführenden Parteien diese Beschwerden zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Bescheidbeschwerden vom 14.09.2020 gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde 13.08.2020, Zl. XXXX , wurden mit Schriftsatz vom 24.11.2020 zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Zurückziehung der Beschwerden ergibt sich eindeutig aus dem Schriftsatz der Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien vom 24.11.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. § 7 Abs. 2 VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung fällt das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen wird, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., 2017, § 7 VwGVG, K 5 ff).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Erforderlich ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung.

3.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Schriftsatz der Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien vom 24.11.2020 die Zurückziehung der Bescheidbeschwerden zweifelsfrei zum Ausdruck bringt. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Die Beschwerdeverfahren sind daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzustellen (vgl. etwa VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).

Schlagworte

Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Direktwerbung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Geldstrafe Verfahrenseinstellung Verwaltungsstrafe Verwaltungsstrafverfahren Verwaltungsübertretung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W234.2235358.1.00

Im RIS seit

03.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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