TE Bvwg Beschluss 2020/12/5 W179 2230798-1

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Veröffentlicht am 05.12.2020
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Entscheidungsdatum

05.12.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
TKG 2003 §107 Abs2
TKG 2003 §109 Abs3 Z20
VwGG §46
VwGG §46 Abs1
VwGG §46 Abs3
VwGG §46 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W179 2226120-1/14E

W179 2230798-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS über die Anträge 1.) des XXXX und 2.) der XXXX , beide vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , jeweils vom XXXX auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer ao Revision gegen das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zlen XXXX , abgeschlossene Verfahren, beschlossen:

SPRUCH

A) Wiedereinsetzungsanträge

Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden gemäß § 46 VwGG als unbegründet abgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zlen. XXXX , wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die gemeinsame Beschwerde 1.) des XXXX und 2.) der XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Tirol und Vorarlberg vom XXXX , GZ. XXXX , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verletzte Bestimmung „§ 107 Abs. 2 iVm § 109 Abs. 3 Zif. 20 Telekommunikationsgesetz (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 78/2018, iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 3/2008“ zu lauten hat [hg Spruchpunkt A) I.]. Ferner wurde ausgesprochen, dass der Erstbeschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des hg Strafverfahrens iHv EUR XXXX binnen 14 Tagen ab Zustellung zu leisten hat [hg Spruchpunkt A) II.]. Schließlich wurde gemäß § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG die Solidarhaftung der Zweitbeschwerdeführerin für die dem Erstbeschwerdeführer auferlegten Kosten des Strafverfahrens festgelegt [Spruchpunkt A) III.]. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsanwalt beider Beschwerdeführer via ERV am XXXX hinterlegt.

2. Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene ao. Revisionen, die bei diesem direkt (!) und nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurden, mit Beschluss vom XXXX , Zlen. XXXX , wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurück; denn eine rechtzeitige Weiterleitung an das zuständige BVwG war (ca. 7 Minuten vor Fristablauf kurz vor Mitternacht) nicht mehr möglich.

3. Am XXXX langten beim Bundesverwaltungsgericht (mittels elektronischem Rechtverkehr) die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie den außerordentlichen Revisionen gegen das besagte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ein.

3.1. Hinsichtlich der Wiedereinsetzungsanträge und Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Antragsteller vor:

„ XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX “

3.2. Als Bescheinigungsmittel wurde den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das ERV-Sendeprotokoll vom XXXX , sowie ii) die Eidesstattliche Erklärung des zitierten Rechtsanwaltes der beiden Beschwerdeführer vom XXXX , wonach er selbst die Eingabe im System XXXX gemacht habe und ihm dabei ein Eingabefehler unterlaufen sei (falsche Auswahl in der Eingabemaske), beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Das in Revision gezogene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zlen. XXXX , wurde dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführer im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am XXXX erfolgreich hinterlegt und somit (gemäß § 89d Abs. 2GOG rechtswirksam) am XXXX zugestellt, sodass der letzte Tag der sechswöchigen Revisionsfrist nach § 26 VwGG der XXXX war.

2. Besagter Rechtsanwalt verfasste die vom VwGH mit Beschluss vom XXXX , XXXX , als verspätet zurückgewiesenen (ao) Revisionen selbst, gab diese persönlich in die Eingabemaske der Software XXXX am XXXX ein und sandte sie in der Folge persönlich an den zur Einbringung unzuständigen Verwaltungsgerichtshof im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ab, wo die (ao) Revisionen an diesem Tage um XXXX Uhr, somit kurz vor Ablauf der Revisionsfrist, eintrafen.

3. Erst durch die Zustellung des zitierten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX und somit am XXXX erhielt der genannte Rechtsanwalt Kenntnis über den Umstand, dass er die (ao) Revisionen nicht beim zuständigen Bundesverwaltungsgericht, sondern beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht hatte.

4. Der zitierte Rechtsanwalt legt nachstehende „Screenshots“ vor:

5. Der vorgelegte Revisionsschriftsatz trug somit die Anschrift (siehe „Screenshot" darüber):

„An den hohen

Verwaltungsgerichtshof

Freyung 8

1010 Wien

(Eingabe über Web-ERV

an das Bundesverwaltungsgericht)“  [Hervorhebung BVwG]

6. Zudem hat der Rechtsanwalt in der „Dropdown-Liste“, wie im ersten „Screenshot“ ersichtlich, fälschlicherweise „VwGH Ersteingabe“ ausgewählt. Soweit der Rechtsanwalt in den Wiedereinsetzungsanträgen behauptet, er hätte stattdessen richtigerweise „BVFO“ [Abkürzung für: „BVwG Folgeeingabe“] auswählen müssen, stimmt dies nicht, denn er hätte für die Eingabe einer ao Revision ans BVwG "BV“ [=Abkürzung für: „BVwG Ersteingabe“] auswählen müssen.

2. Beweiswürdigung:

1. Der festgestellte Sachstand ergibt sich zunächst aus den vorliegenden Akten, zudem aus der eidestaatlichen Erklärung des besagten Rechtsanwalts und aus den vorgelegten „Screenshots“, an deren beider inhaltlicher Richtigkeit zu zweifeln kein Grund vorliegt.

2. Eine einfache Suche auf der Homepage von XXXX (Suchfunktion) ergab über die dortige Anleitung( XXXX ) binnen rund 3 Minuten Nachstehendes, aus dem sich zudem zweifelsfrei erschließt, dass die ao Revisionen ans BVwG als „BV“ und damit als Ersteingabe einzubringen sind:

12.3.8.3 ERV Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht

Angelegt von XXXX , zuletzt geändert am XXXX

Seit 1.10.2014 müssen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht via ERV getätigt werden. Sie können eine solche Eingabe direkt im Programm "ERV" erfassen.

Schriftsatzart
Wählen Sie die Schriftsatzart "VGH = Verfassungs-, Verwaltungsgerichtshof, BVwG" aus der Liste aus.

Art
Wählen Sie die Unterart "BV = BVwG Ersteingabe" oder "BVFO = BVwG Folgeeingabe" aus der Liste aus.
Eine außerordentliche Revision an den VwGH, welche jedoch beim BVwG einzubringen ist, ist als Schriftsatz "BV" einzubringen.

“ [Hervorhebung letzter Satz durch das BVwG.]

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A) Wiedereinsetzungsanträge:

1. Die Wiedereinsetzungsanträge wurde rechtzeitig beim BVwG eingebracht.

2. Der § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet wortwörtlich:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.

3. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Partei kein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Last liegt, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, wobei der Begriff des minderen Grades des Versehens als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen ist (vgl etwa VwGH vom 10. November 2015, Ra 2015/19/0222); bei einem rechtskundigen Parteienvertreter ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen (vgl etwa VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0094, 0095, mwH). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verschulden des Rechtsvertreters dem Wiedereinsetzungswerber zuzurechnen. (Vgl VwGH 06.04.2016, Ra 2016/03/0005)

4. Der Parteienvertreter versucht mit seinem Vorbringen vermutlich an die Entscheidung VwGH 24.4.2013, Zl 2013/03/0049, zu einer (bloßen) Adressenverwechslung anzuknüpfen, wenn er ausführt, die Revisionen hätten (wie bereits aus deren „Aufschrift“ [sic!] erkennbar) an das zuständige Bundesverwaltungsgericht via WEB-ERV übermittelt werden sollen, allerdings seien diese aufgrund einer irrtümlichen Eingabe - durch ihn selbst - an den unzuständigen Verwaltungsgerichtshof abgegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt nicht die (ursprüngliche) Intention, die Revision beim Bundesverwaltungsgericht und somit bei der richtigen Stelle einzubringen, allerdings die einem rechtskundigen Parteienvertreter zumutbare Sorgfalt, noch dazu kurz vor Fristablauf, und vermag somit aus nachstehenden Gründen das Vorliegen eines minderen Grad des Versehens nicht zu erkennen:

4.1. Denn der festgestellte Sachverhalt unterscheidet sich von der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer bloßen Adressenverwechslung schon dadurch, dass im damaligen Fall die – richtige (zuständige) – Stelle ausgewählt wurde, bei dieser jedoch eine falsche Zustelladresse abgespeichert war. Es wurde somit seinerzeit genügend sorgsam die richtige Einbringstelle ausgewählt und ging auch an diese ab, jedoch an eine falsche Adresse. Im vorliegenden Fall wurde jedoch schon die Auswahl des zuständigen Gerichts falsch getroffen, obwohl die richtige Einbringungsstelle am (selbstverfassten) Revisionsschriftsatz zu lesen war, sodass jedenfalls nicht die einem rechtskundigen Parteienvertreter zuzumutende Sorgfalt obwaltet hat und sohin kein minderer Grad des Versehens vorliegt. Gerade unter Zeitdruck hätte der die Eingabe selbst vornehmende Rechtsanwalt in bester Kenntnis der Rechtsfolgen besonders sorgsam handeln und sein Handeln auch sofort nachkontrollieren müssen, was offensichtlich unterblieb; erfuhr er doch erst mit Zustellung des zurückweisenden Beschlusses des VwGH, wie er selbst ausführt, von der falsch gewählten Einbringungsstelle, die aber auf seinem eigenen Schriftsatz ausgewiesen war. (Dass in der Anschrift der Revisionsschrift zusätzlich die Adresse des Verfassungsgerichtshofs anstelle derjenigen des Verwaltungsgerichtshofes falsch genannt ist, vermag an der Wahl des falschen Gerichts im Wege der elektronischen Einbringung nichts zu ändern.)

Bei dieser Variante ist davon auszugehen, dass der persönlich einbringende Parteienvertreter mit der Handhabung der Softwarelösung XXXX ausreichend firm, jedoch nicht genügend sorgsam war und seine abgeschlossene Einbringung auch nicht trotz der Fristknappheit sofort nachkontrollierte.

4.2. Die andere Variante wäre, der persönlich einbringende Parteienvertreter war (zumindest seit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den damit verbundenen neuen Einbringungsmöglichkeiten beim Bundesverwaltungsgericht) zu wenig vertraut mit der Softwarelösung XXXX und hat in Unkenntnis derselben die falsche Einbringungsstelle ausgewählt: Diesfalls hätte er sich jedoch rechtzeitig vor Fristablauf über die richtige Handhabung informieren oder einen sachkundigen Mitarbeiter die Einbringung vornehmen lassen müssen; in diesem Zusammenhang ist nochmals auf die Beweiswürdigung und den Umstand hinzuweisen, dass es dem erkennenden Gericht ohne jedwede XXXX -Kenntnisse binnen weniger Minuten, wie dargestellt, möglich war, die richtigen Auswahlmöglichkeiten für die vorliegende Einbringung auf der Homepage des Softwareherstellers abzurufen.

(Ergänzend ist, wenngleich nicht entscheidungserheblich, darauf hinzuwiesen, dass der Parteienvertreter in den Wiedereinsetzungsanträgen auch jetzt noch das falsche Kürzel für die Einbringung einer ao Revision beim BVwG anführt, nämlich „BVFO“ statt „BV“.)

4.3. In beiden abgehandelten Konstellationsmöglichkeiten hat es der rechtskundige Parteienvertreter jedenfalls an der notwendigen Sorgfalt, entweder vorab oder bei der Eingabe selbst, missen lassen, sodass kein minderer Grad des Versehens vorliegt. Es fehlt daher eine der zwingend notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen des § 46 VwGG, weshalb die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abzuweisen sind.

3.2. Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

5.1. Da den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattgegeben wurde, war über die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr gesondert abzusprechen.

5.2. Im Übrigen ist zu erwähnen, der hier zu prüfende Schriftsatz vom XXXX beinhaltet keine Begründung zu den gestellten Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 46 Abs. 4 letzter Satz VwGG, und wären diese somit schon deshalb als unbegründet abzuweisen; zudem fehlen den Anträgen damit jedwede Angaben zum wirtschaftlichen schweren Nachteil im Falle des Unterbleibens der beantragten Zuerkennung, was zum gleichen Ergebnis führte.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Revision:

6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Vorliegend war die Rechtsfrage zu klären, inwieweit das Einbringen einer Revisionsschrift via WEB-ERV durch den einbringenden Rechtsanwalt selbst an die falsche Einbringungsstelle, obwohl die richtige Stelle in der Anschrift des Schriftsatzes genannt wird, ein minderer Grad des rechtskundigen Parteienvertreters ist, und konnte hier das Bundesverwaltungsgericht an die höchstgerichtliche Rechtsprechung anknüpfen, dass gerade bei einem rechtskundigen Parteienvertreter ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdefrist Direktwerbung Einbringung elektronische Zustellung elektronischer Rechtsverkehr Fahrlässigkeit Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung minderer Grad eines Versehens Parteienvertretung Rechtsmittelfrist Sorgfaltspflicht Verschulden Verwaltungsstrafe Verwaltungsstrafverfahren Verwaltungsübertretung Wiedereinsetzungsantrag zumutbare Sorgfalt Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W179.2230798.1.00

Im RIS seit

03.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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