TE Bvwg Beschluss 2020/12/11 L512 2177532-1

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Veröffentlicht am 11.12.2020
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Entscheidungsdatum

11.12.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
VwGG §30 Abs2

Spruch


L512 2177532-1/35E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2020, Zl. L512 2177532-1/19E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 30.11.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

„Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der VwGH der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es besteht kein zwingendes öffentliches Interesse, mir die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Angesichts der Tatsache, dass ein Verfahren beim VwGH durchaus auch ein Jahr brauchen kann, wäre dies eine völlig unzumutbare Einschränkung in mein Privatleben. So ist es am 02.07.2021 geplant, dass ich meine Ausbildung zum Pflegeassistenten beende. Ohne die aufschiebende Wirkung wäre dieser Berufsausbildungsabschluss nicht möglich und würde mich in meinem beruflichen Fortkommen stark einschränken.

Ich stelle für die Republik und ihre Interessen in dieser Zeit keinerlei Gefahr dar. Für mich ist gesorgt, ich habe bei der Familie Reiter / Rabl meine Unterkunft und mir fehlt es an nicht. Meine Stadt Korneuburg und seine Einwohner lieben mich sehr und es wird niemanden stören, dass ich für die Dauer des Verfahrens noch hier bin – im Gegenteil: Meine Anwesenheit wird sehr geschätzt!

Schließlich ist aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie die Lage in meiner Heimat besonders schlimm. Auch hier ist es möglich, dass ich infiziere und aufgrund der schlechten gesundheitlichen Versorgung sterbe oder langfristige Schäden erleide. Auch junge Menschen kann dies unverhältnismäßig stark treffen, wie etwa die Süddeutsche Zeitung berichtet:

https://www.sueddeutsche.de/gesundheit/coronavirus-junge-menschen-gefahr-1.4863155

Ich stelle sohin den Antrag der VwGH möge dieser Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Dem Antragsteller als revisionswerbende Partei droht durch den rechtkräftigen Abschluss seines Asylverfahrens mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes die Vollziehung der Abschiebung.

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L512.2177532.1.01

Im RIS seit

03.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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