RS Vfgh 2020/9/21 V525/2020 ua

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Veröffentlicht am 21.09.2020
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
StVO 1960 §43, §45 Abs2
V der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 09.06.2020
V der Tiroler Landesregierung vom 08.06.2020
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der StVO 1960 betreffend ein Fahrverbot für zu laute Motorräder auf Grund der Möglichkeit, eine Ausnahmebewilligung zu beantragen

Rechtssatz

Bei verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nach §43 StVO 1960 kann - wie der VfGH bereits mehrfach ausgesprochen hat - ein zumutbarer Weg darin bestehen, die Erteilung einer Ausnahmebewilligung iSd §45 Abs2 StVO 1960 zu beantragen. Im vorliegenden Fall (Fahrverbot für einspurige Kraftfahrzeuge, deren nach der Genehmigung oder der Type bestimmtes Standgeräusch (Nahfeldpegel) den Wert von 95 dB(A) überschreitet) stellt die Antragstellung auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§45 Abs2 StVO 1960) von den mit den angefochtenen Verordnungen bestimmten Fahrverboten einen zumutbaren Weg dar. Damit steht dem Antragsteller ein Mittel zur Verfügung, die Wirkungen der Verordnungen von sich abzuwenden oder aber - wenn dieser Weg erfolglos bleiben sollte - in einer Beschwerde gegen die die Ausnahme versagende letztinstanzliche Entscheidung die Frage der Gesetzmäßigkeit der verkehrsbeschränkenden Maßnahmen an den VfGH heranzutragen.

Entscheidungstexte

  • V525/2020 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.09.2020 V525/2020 ua

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Fahrverbot, VfGH / Weg zumutbarer, Verkehrsbeschränkungen, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V525.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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