TE Vfgh Beschluss 2020/11/24 WI10/2020

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Veröffentlicht am 24.11.2020
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Index

L0350 Gemeindewahl, Bürgermeisterwahl

Norm

B-VG Art141 Abs1
Stmk GdWO 1960 §86
VfGG §7 Abs2, §68 Abs1
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung der Wahl des Gemeinderats der Marktgemeinde Ilz mangels Vorliegens eines selbständig anfechtbaren Bescheids bzw einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung; eine als Bescheid titulierte – einen Wahlakt aufhebende – Erledigung ist als bloßer "Teilakt" kein das Wahlverfahren beendender Bescheid

Spruch

Die Anfechtung wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Am 28. Juni 2020 fand die Wahl des Gemeinderates der Marktgemeinde Ilz statt.

2. Die wahlwerbende Partei "Gemeindeliste Team Friedheim (GL)" erhob durch ihren Zustellungsbevollmächtigten Einspruch gegen das Wahlergebnis wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens.

3. Mit der als Bescheid titulierten Erledigung vom 21. September 2020 hat die Landeswahlbehörde dem Einspruch stattgegeben und das Verfahren zur Wahl des Gemeinderates der Marktgemeinde Ilz vom 28. Juni 2020 insoweit aufgehoben, als es der Veröffentlichung der Gemeindewahlvorschläge nachfolgt. Seine Entscheidung begründete die Landeswahlbehörde im Wesentlichen damit, dass es durch die unzulässige und rechtswidrige Ausstellung von Wahlkarten zu einer Verletzung von Vorschriften der Wahlordnung gekommen sei und dies einen Einfluss auf das Wahlergebnis gezeitigt habe.

4. Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende, auf Art141 B-VG iVm §68 Abs1 VfGG gestützte Wahlanfechtung. Begründend führt die Anfechtungswerberin in ihrem Schriftsatz vom 13. Oktober 2020 aus, dass die Gründe für die Stattgabe des Einspruches bzw der Aufhebung des Wahlverfahrens gerade keine Gründe darstellen würden, die einen Einfluss auf das Wahlverfahren gehabt hätten. Dem Einspruch sei wegen Gründen stattgegeben worden, die – anders als vom Gesetz verlangt – nicht im Einspruch moniert worden seien. Die Entscheidung der Landeswahlbehörde sei daher nicht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu bringen.4. Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende, auf Art141 B-VG in Verbindung mit §68 Abs1 VfGG gestützte Wahlanfechtung. Begründend führt die Anfechtungswerberin in ihrem Schriftsatz vom 13. Oktober 2020 aus, dass die Gründe für die Stattgabe des Einspruches bzw der Aufhebung des Wahlverfahrens gerade keine Gründe darstellen würden, die einen Einfluss auf das Wahlverfahren gehabt hätten. Dem Einspruch sei wegen Gründen stattgegeben worden, die – anders als vom Gesetz verlangt – nicht im Einspruch moniert worden seien. Die Entscheidung der Landeswahlbehörde sei daher nicht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zu bringen.

Die Anfechtungswerberin stellt den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "[i]hrer Anfechtung stattgeben und aussprechen, dass der Einspruch wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens nicht begründet war/das Wahlverfahren in keiner Art und Weise zu wiederholen ist".

5. Die Wahlanfechtung ist unzulässig:

5.1. Im vorliegenden Fall erhebt die Anfechtungswerberin eine auf Art141 B-VG iVm §68 Abs1 VfGG gestützte Wahlanfechtung gegen eine als Bescheid titulierte Erledigung der Landeswahlbehörde, in der festgestellt wurde, dass das Verfahren zur Wahl des Gemeinderates insoweit aufgehoben werde, als es der Veröffentlichung der Gemeindewahlvorschläge nachfolge. 5.1. Im vorliegenden Fall erhebt die Anfechtungswerberin eine auf Art141 B-VG in Verbindung mit §68 Abs1 VfGG gestützte Wahlanfechtung gegen eine als Bescheid titulierte Erledigung der Landeswahlbehörde, in der festgestellt wurde, dass das Verfahren zur Wahl des Gemeinderates insoweit aufgehoben werde, als es der Veröffentlichung der Gemeindewahlvorschläge nachfolge.

5.2. Der Verfassungsgerichtshof hat – beginnend mit der Entscheidung VfSlg 6306/1970 – in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass sich eine Wahlanfechtung gemäß Art141 Abs1 B-VG iVm §68 Abs1 VfGG nur gegen ein bereits abgeschlossenes Wahlverfahren richten kann. Unter "Beendigung des Wahlverfahrens" iSd Bestimmung des §68 Abs1 VfGG ist jener Zeitpunkt zu verstehen, in dem der letzte in Betracht kommende Akt des Wahlverfahrens vollzogen ist (vgl VfSlg 9342/1982, 9963/1984, 15.033/1997). Daher kann nur eine das Wahlverfahren beendende Entscheidung mit einer Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 B-VG bekämpft werden. Eine letztinstanzliche verwaltungsbehördliche Entscheidung, die einen Wahlakt aufhebt, ist in diesem Sinn keine das Wahlverfahren endgültig beendende Entscheidung. Der Verfassungsgerichtshof qualifizierte idS einen das Wahlverfahren aufhebenden Bescheid als "verfahrensrechtlichen Zwischenbescheid", dem keine die Rechtmäßigkeit des endgültigen Wahlausgangs präjudizierende Rechtskraft zukommt (vgl VfSlg 6306/1970, 8953/1980, 14.400/1995). Eine solche Entscheidung bildet einen – nicht selbstständig anfechtbaren – Teilakt des Wahlverfahrens (vgl VfSlg 8973/1980, 12.532/1990, 16.164/2001; VfGH 24.2.2016, WI18/2015 ua).5.2. Der Verfassungsgerichtshof hat – beginnend mit der Entscheidung VfSlg 6306/1970 – in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass sich eine Wahlanfechtung gemäß Art141 Abs1 B-VG in Verbindung mit §68 Abs1 VfGG nur gegen ein bereits abgeschlossenes Wahlverfahren richten kann. Unter "Beendigung des Wahlverfahrens" iSd Bestimmung des §68 Abs1 VfGG ist jener Zeitpunkt zu verstehen, in dem der letzte in Betracht kommende Akt des Wahlverfahrens vollzogen ist vergleiche VfSlg 9342/1982, 9963/1984, 15.033/1997). Daher kann nur eine das Wahlverfahren beendende Entscheidung mit einer Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 B-VG bekämpft werden. Eine letztinstanzliche verwaltungsbehördliche Entscheidung, die einen Wahlakt aufhebt, ist in diesem Sinn keine das Wahlverfahren endgültig beendende Entscheidung. Der Verfassungsgerichtshof qualifizierte idS einen das Wahlverfahren aufhebenden Bescheid als "verfahrensrechtlichen Zwischenbescheid", dem keine die Rechtmäßigkeit des endgültigen Wahlausgangs präjudizierende Rechtskraft zukommt vergleiche , VfSlg 6306/1970, 8953/1980, 14.400/1995). Eine solche Entscheidung bildet einen – nicht selbstständig anfechtbaren – Teilakt des Wahlverfahrens vergleiche , VfSlg 8973/1980, 12.532/1990, 16.164/2001; VfGH 24.2.2016, WI18/2015 ua).

5.3. An dieser Rechtslage hat auch die im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 51/2012, neu geschaffene Bestimmung des Art141 Abs1 litg B-VG (nunmehr – in der zuletzt novellierten Fassung BGBl I 41/2016 – Art141 Abs1 litj B-VG) nichts geändert. 5.3. An dieser Rechtslage hat auch die im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, neu geschaffene Bestimmung des Art141 Abs1 litg B-VG (nunmehr – in der zuletzt novellierten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2016, – Art141 Abs1 litj B-VG) nichts geändert.

Gemäß Art141 Abs1 litj B-VG idF BGBl I 41/2016 erkennt der Verfassungsgerichtshof unter anderem über die Anfechtung von – in einer wahlrechtlichen Angelegenheit iSd Art141 Abs1 lita bis c und litg bis i B-VG erlassenen – selbständig anfechtbaren Bescheiden und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen. Gemäß Art141 Abs1 litj B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2016, erkennt der Verfassungsgerichtshof unter anderem über die Anfechtung von – in einer wahlrechtlichen Angelegenheit iSd Art141 Abs1 lita bis c und litg bis i B-VG erlassenen – selbständig anfechtbaren Bescheiden und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen.

Bloße "Teilakte" eines Wahlverfahrens sind aber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – wie bereits dargelegt – gerade nicht selbständig bekämpfbar. Sie sind daher auch (weiterhin) nicht von Art141 Abs1 litj B-VG erfasst und bleiben auch künftig bloßer Teil des Wahlverfahrens (vgl AB 1771 BlgNR XXIV. GP, 5, zu Art141 Abs1 litg B-VG, der nunmehr Art141 Abs1 litj B-VG entspricht; Trauner, Gemeinderatswahlen, in: Pabel [Hrsg], Das österreichische Gemeinderecht, 4. Teil, 2. Heft, 2016 [Rz 333 ff]). Bloße "Teilakte" eines Wahlverfahrens sind aber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – wie bereits dargelegt – gerade nicht selbständig bekämpfbar. Sie sind daher auch (weiterhin) nicht von Art141 Abs1 litj B-VG erfasst und bleiben auch künftig bloßer Teil des Wahlverfahrens vergleiche Ausschussbericht 1771 BlgNR römisch 24 . GP, 5, zu Art141 Abs1 litg B-VG, der nunmehr Art141 Abs1 litj B-VG entspricht; Trauner, Gemeinderatswahlen, in: Pabel [Hrsg], Das österreichische Gemeinderecht, 4. Teil, 2. Heft, 2016 [Rz 333 ff]).

Auch die bereits vor der Novellierung des Art141 Abs1 litg idF BGBl I 51/2012 (nunmehr Art141 Abs1 litj B-VG idF BGBl I 41/2016) bestehende einfachgesetzliche Bestimmung des §86 Abs6 Stmk Gemeindewahlordnung 2009 - GWO, wonach gegen die Entscheidung der Landeswahlbehörde die Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof offen steht, vermag an der dargelegten Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes nichts zu ändern, zumal dieser in vergleichbaren Konstellationen die Auffassung vertrat, dass einer solchen Bestimmung kein über §68 Abs1 VfGG hinausgehender Inhalt beizumessen ist, sondern dass es sich vielmehr um eine narrative Wiederholung der sich aus §68 Abs1 VfGG ergebenden Anfechtungsbefugnis handelt (vgl VfSlg 8953/1980).Auch die bereits vor der Novellierung des Art141 Abs1 litg in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, (nunmehr Art141 Abs1 litj B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2016,) bestehende einfachgesetzliche Bestimmung des §86 Abs6 Stmk Gemeindewahlordnung 2009 - GWO, wonach gegen die Entscheidung der Landeswahlbehörde die Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof offen steht, vermag an der dargelegten Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes nichts zu ändern, zumal dieser in vergleichbaren Konstellationen die Auffassung vertrat, dass einer solchen Bestimmung kein über §68 Abs1 VfGG hinausgehender Inhalt beizumessen ist, sondern dass es sich vielmehr um eine narrative Wiederholung der sich aus §68 Abs1 VfGG ergebenden Anfechtungsbefugnis handelt vergleiche , VfSlg 8953/1980).

5.4. Da somit die als Bescheid titulierte Erledigung der Landeswahlbehörde kein das Wahlverfahren iSd §68 Abs1 VfGG beendender Bescheid ist und nach den gesetzlichen Zuständigkeitsvoraussetzungen für eine verfassungsgerichtliche Wahlprüfung nur ein derartiger Bescheid Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens sein kann, liegt der Anfechtung keine das Wahlverfahren iSd §68 Abs1 VfGG beendende Erledigung und damit auch kein tauglicher Anfechtungsgegenstand zugrunde.

6. Die von der Wählergruppe "Österreichische Volkspartei (ÖVP)" eingebrachte Anfechtung der Gemeinderatswahl 2020 der Marktgemeinde Ilz ist daher zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Wahlen, Gemeinderat, VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:WI10.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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