RS Vfgh 2020/11/24 WI10/2020

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Veröffentlicht am 24.11.2020
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Index

L0350 Gemeindewahl, Bürgermeisterwahl

Norm

B-VG Art141 Abs1
Stmk GdWO 1960 §86
VfGG §7 Abs2, §68 Abs1
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung der Wahl des Gemeinderats der Marktgemeinde Ilz mangels Vorliegens eines selbständig anfechtbaren Bescheids bzw einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung; eine als Bescheid titulierte – einen Wahlakt aufhebende – Erledigung ist als bloßer "Teilakt" kein das Wahlverfahren beendender Bescheid

Rechtssatz

Der VfGH hat in stRsp die Auffassung vertreten, dass sich eine Wahlanfechtung gemäß Art141 Abs1 B-VG iVm §68 Abs1 VfGG nur gegen ein bereits abgeschlossenes Wahlverfahren richten kann. Unter "Beendigung des Wahlverfahrens" iSd §68 Abs1 VfGG ist jener Zeitpunkt zu verstehen, in dem der letzte in Betracht kommende Akt des Wahlverfahrens vollzogen ist. Daher kann nur eine das Wahlverfahren beendende Entscheidung mit einer Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 B-VG bekämpft werden. Eine letztinstanzliche verwaltungsbehördliche Entscheidung, die einen Wahlakt aufhebt, ist in diesem Sinn keine das Wahlverfahren endgültig beendende Entscheidung. Der VfGH qualifizierte idS einen das Wahlverfahren aufhebenden Bescheid als "verfahrensrechtlichen Zwischenbescheid", dem keine die Rechtmäßigkeit des endgültigen Wahlausgangs präjudizierende Rechtskraft zukommt. Eine solche Entscheidung bildet einen - nicht selbstständig anfechtbaren - Teilakt des Wahlverfahrens. An dieser Rechtslage hat auch die im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 neu geschaffene Bestimmung des Art141 Abs1 litg B-VG nichts geändert. Der VfGH hat in stRsp die Auffassung vertreten, dass sich eine Wahlanfechtung gemäß Art141 Abs1 B-VG in Verbindung mit §68 Abs1 VfGG nur gegen ein bereits abgeschlossenes Wahlverfahren richten kann. Unter "Beendigung des Wahlverfahrens" iSd §68 Abs1 VfGG ist jener Zeitpunkt zu verstehen, in dem der letzte in Betracht kommende Akt des Wahlverfahrens vollzogen ist. Daher kann nur eine das Wahlverfahren beendende Entscheidung mit einer Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 B-VG bekämpft werden. Eine letztinstanzliche verwaltungsbehördliche Entscheidung, die einen Wahlakt aufhebt, ist in diesem Sinn keine das Wahlverfahren endgültig beendende Entscheidung. Der VfGH qualifizierte idS einen das Wahlverfahren aufhebenden Bescheid als "verfahrensrechtlichen Zwischenbescheid", dem keine die Rechtmäßigkeit des endgültigen Wahlausgangs präjudizierende Rechtskraft zukommt. Eine solche Entscheidung bildet einen - nicht selbstständig anfechtbaren - Teilakt des Wahlverfahrens. An dieser Rechtslage hat auch die im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 neu geschaffene Bestimmung des Art141 Abs1 litg B-VG nichts geändert.

Gemäß Art141 Abs1 litj B-VG idF BGBl I 41/2016 erkennt der VfGH unter anderem über die Anfechtung von - in einer wahlrechtlichen Angelegenheit iSd Art141 Abs1 lita bis c und litg bis i B-VG erlassenen - selbständig anfechtbaren Bescheiden und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen. Bloße "Teilakte" eines Wahlverfahrens sind aber nach der Rsp des VfGH - wie bereits dargelegt - gerade nicht selbständig bekämpfbar. Sie sind daher auch (weiterhin) nicht von Art141 Abs1 litj B-VG erfasst und bleiben auch künftig bloßer Teil des Wahlverfahrens.Gemäß Art141 Abs1 litj B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2016, erkennt der VfGH unter anderem über die Anfechtung von - in einer wahlrechtlichen Angelegenheit iSd Art141 Abs1 lita bis c und litg bis i B-VG erlassenen - selbständig anfechtbaren Bescheiden und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen. Bloße "Teilakte" eines Wahlverfahrens sind aber nach der Rsp des VfGH - wie bereits dargelegt - gerade nicht selbständig bekämpfbar. Sie sind daher auch (weiterhin) nicht von Art141 Abs1 litj B-VG erfasst und bleiben auch künftig bloßer Teil des Wahlverfahrens.

Auch die bereits vor der Novellierung des Art141 Abs1 litg idF BGBl I 51/2012 (nunmehr Art141 Abs1 litj B-VG idF BGBl I 41/2016) bestehende einfachgesetzliche Bestimmung des §86 Abs6 Stmk Gemeindewahlordnung 2009 - GWO, wonach gegen die Entscheidung der Landeswahlbehörde die Anfechtung beim VfGH offen steht, vermag an der dargelegten Rechtsansicht des VfGH nichts zu ändern, zumal dieser in vergleichbaren Konstellationen die Auffassung vertrat, dass einer solchen Bestimmung kein über §68 Abs1 VfGG hinausgehender Inhalt beizumessen ist, sondern dass es sich vielmehr um eine narrative Wiederholung der sich aus §68 Abs1 VfGG ergebenden Anfechtungsbefugnis handelt.Auch die bereits vor der Novellierung des Art141 Abs1 litg in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, (nunmehr Art141 Abs1 litj B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2016,) bestehende einfachgesetzliche Bestimmung des §86 Abs6 Stmk Gemeindewahlordnung 2009 - GWO, wonach gegen die Entscheidung der Landeswahlbehörde die Anfechtung beim VfGH offen steht, vermag an der dargelegten Rechtsansicht des VfGH nichts zu ändern, zumal dieser in vergleichbaren Konstellationen die Auffassung vertrat, dass einer solchen Bestimmung kein über §68 Abs1 VfGG hinausgehender Inhalt beizumessen ist, sondern dass es sich vielmehr um eine narrative Wiederholung der sich aus §68 Abs1 VfGG ergebenden Anfechtungsbefugnis handelt.

Da somit die als Bescheid titulierte Erledigung der Landeswahlbehörde kein das Wahlverfahren iSd §68 Abs1 VfGG beendender Bescheid ist und nach den gesetzlichen Zuständigkeitsvoraussetzungen für eine verfassungsgerichtliche Wahlprüfung nur ein derartiger Bescheid Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens sein kann, liegt der Anfechtung keine das Wahlverfahren iSd §68 Abs1 VfGG beendende Erledigung und damit auch kein tauglicher Anfechtungsgegenstand zugrunde.

Entscheidungstexte

  • WI10/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.11.2020 WI10/2020

Schlagworte

Wahlen, Gemeinderat, VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:WI10.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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