RS Vfgh 2020/11/24 G259/2020 ua

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Veröffentlicht am 24.11.2020
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §187, §404
VfGG §7 Abs2, §35 Abs1

Leitsatz

Kein Antragsrecht einer Gesellschaft auf gesonderte Ausfertigung von zur gemeinsamen Erledigung verbundenen Verfahren bei gemeinsamer Entscheidung durch den VfGH

Rechtssatz

Die antragstellende Gesellschaft brachte als Parteienvertreterin von sechs Gesellschaften beim VfGH am 04. bzw 05.06.2020 jeweils einen Individualantrag ein. Die Individualanträge wurden beim VfGH zu den Geschäftszahlen G259/2020, V443/2020, V446/2020, G260/2020, V444/2020, V447/2020, G261/2020, V445/2020, V448/2020, G264/2020, V449/2020, V454/2020, G265/2020, V450-451/2020, G266/2020, V452-453/2020 protokolliert. Weder das VfGG noch die ZPO, die in Verfahren vor dem VfGH gemäß §35 Abs1 VfGG sinngemäß anzuwenden ist, sehen ein Antragsrecht auf gesonderte Ausfertigung in vom VfGH verbundenen Verfahren vor. §404 Abs2 ZPO bestimmt vielmehr, dass in gemäß §187 ZPO verbundenen Verfahren, wenn die Verbindung der Verfahren bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht aufgehoben worden ist, eine gemeinsame Entscheidung zu erlassen ist. Ergeht in verbundenen Rechtssachen eine gemeinsame Entscheidung, ist sie dem gemeinsamen Parteienvertreter nur einmal zuzustellen.

Der VfGH weist im Übrigen darauf hin, dass es der antragstellenden Gesellschaft freisteht, den Beschluss des VfGH vom 21.09.2020 selbst zu anonymisieren, um ihren allfälligen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Entscheidungstexte

  • G259/2020 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.11.2020 G259/2020 ua

Schlagworte

VfGH / Antrag, VfGH / Verfahren, Entscheidung Trennbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G259.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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