RS Vfgh 2020/11/24 G133/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2020
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Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
GelVerkG 1996 §3, §19
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des GelegenheitsverkehrsG betreffend das neu eingeführte "Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi" wegen zu engen Anfechtungsumfangs

Rechtssatz

Gemäß §3 Abs1 Z3 iVm §19 Abs8 GelverkG idF BGBl I 83/2019 gelten die Konzessionen der Antragstellerinnen für das Mietwagen-Gewerbe mit Pkw ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen als Konzessionen für das "Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw - Taxi". Die Antragstellerinnen müssen künftig die Vorschriften für die Ausübung des "Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw - Taxi" einhalten und zudem gemäß §19 Abs9 GelverkG - zeitlich gestaffelt - das Vorliegen der Konzessionsvoraussetzungen für dieses Gewerbe nachweisen, um ihr Gewerbe weiter fortführen zu können. Wie die Antragstellerinnen zutreffend feststellen, werden diese Rechtsfolgen zunächst durch die mit BGBl I 83/2019 erfolgte Änderung in §3 Abs1 Z2 GelverkG ausgelöst, wonach von dieser Bestimmung nur mehr das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen, nicht mehr aber auch jenes mit Pkw umfasst sein wird. Die Qualifikation als diesem "neuen" Gewerbe zugehörig und in weiterer Folge auch die Anwendbarkeit der für dieses Gewerbe maßgeblichen Vorschriften wie Kennzeichnungspflicht, Qualifikationsanforderungen für die Lenkerinnen, Tarifgebundenheit udgl - ergeben sich jedoch erst in Zusammenhang mit §3 Abs1 Z3 GelverkG sowie - die Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen betreffend - mit den Übergangsbestimmungen des §19 Abs9 GelverkG. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die geltend gemachten Bedenken hätten die Antragstellerinnen im Rahmen des Hauptantrags neben der Wortfolge "mit Omnibussen," in Z2 jedenfalls auch §3 Abs1 Z2 und Z3 GelverkG zur Gänze anzufechten gehabt, um dem VfGH im Falle des Zutreffens der Bedenken in die Lage zu versetzen, entsprechend seiner Judikatur zum Aufhebungsumfang darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen ist.Gemäß §3 Abs1 Z3 in Verbindung mit §19 Abs8 GelverkG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 83 aus 2019, gelten die Konzessionen der Antragstellerinnen für das Mietwagen-Gewerbe mit Pkw ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen als Konzessionen für das "Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw - Taxi". Die Antragstellerinnen müssen künftig die Vorschriften für die Ausübung des "Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw - Taxi" einhalten und zudem gemäß §19 Abs9 GelverkG - zeitlich gestaffelt - das Vorliegen der Konzessionsvoraussetzungen für dieses Gewerbe nachweisen, um ihr Gewerbe weiter fortführen zu können. Wie die Antragstellerinnen zutreffend feststellen, werden diese Rechtsfolgen zunächst durch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 83 aus 2019, erfolgte Änderung in §3 Abs1 Z2 GelverkG ausgelöst, wonach von dieser Bestimmung nur mehr das Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen, nicht mehr aber auch jenes mit Pkw umfasst sein wird. Die Qualifikation als diesem "neuen" Gewerbe zugehörig und in weiterer Folge auch die Anwendbarkeit der für dieses Gewerbe maßgeblichen Vorschriften wie Kennzeichnungspflicht, Qualifikationsanforderungen für die Lenkerinnen, Tarifgebundenheit udgl - ergeben sich jedoch erst in Zusammenhang mit §3 Abs1 Z3 GelverkG sowie - die Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen betreffend - mit den Übergangsbestimmungen des §19 Abs9 GelverkG. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die geltend gemachten Bedenken hätten die Antragstellerinnen im Rahmen des Hauptantrags neben der Wortfolge "mit Omnibussen," in Z2 jedenfalls auch §3 Abs1 Z2 und Z3 GelverkG zur Gänze anzufechten gehabt, um dem VfGH im Falle des Zutreffens der Bedenken in die Lage zu versetzen, entsprechend seiner Judikatur zum Aufhebungsumfang darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen ist.

Der Eintritt der von den Antragstellerinnen für die Stellung der zwei weiteren Eventualbegehren ausdrücklich gestellten Bedingung der Abweisung des Hauptantrags setzt dessen Zulässigkeit voraus. Da die Antragstellerinnen die Eventualbegehren ausdrücklich von der Abweisung des Hauptantrags abhängig machen und sich der Hauptantrag auf Grund zu engen Anfechtungsumfanges als unzulässig erweist, ist auf die Eventualbegehren nicht einzugehen.

Entscheidungstexte

  • G133/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.11.2020 G133/2020

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Mietwagen, Eventualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:G133.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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