RS Vfgh 2020/11/24 A71/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2020
beobachten
merken

Index

34/01 Monopole

Norm

B-VG Art137 / Klagen
ZPO §45, §235 Abs4
RechtsanwaltstarifG §23, §23a
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Stattgabe einer Klage gegen den Magistrat der Stadt Wien auf Ersatz von – dem Grunde nach gerechtfertigten – Prozesskosten wegen Herausgabe näher bezeichneter Wettgeräte

Rechtssatz

Der Rechtsgrund, auf den sich der Verfall der Wettgeräte stützte, besteht seit dem das Straferkenntnis aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (VwG - LVwG) vom 07.07.2020 nicht mehr. Indes befanden sich die Eingriffsgegenstände zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage gemäß Art137 B-VG am 24.07.2020 - entgegen der Rechtsvorschrift des §28 Abs5 VwGVG, der eine unverzügliche Herstellung des der Rechtsanschauung des VwG entsprechenden Rechtszustandes durch die Behörden vorsieht - nach wie vor im Gewahrsam der beklagten Partei. Vor diesem Hintergrund hätte die klagende Partei mit ihrem Begehren auf Ausfolgung der Wettgeräte obsiegt, wenn die beklagte Partei diesem nach Einbringung der Klage nicht entsprochen hätte.

Gemäß §45 ZPO fallen die Prozesskosten (und die der beklagten Partei durch das eingeleitete gerichtliche Verfahren verursachten Kosten) der klagenden Partei zur Last, wenn die beklagte Partei durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt hat. Im vorliegenden Fall gab jedoch die beklagte Partei der klagenden Partei - mit der Mitteilung vom 21.07.2020, wonach die Wettgeräte nicht herausgegeben würden, weil die beklagte Partei beabsichtige, eine Amtsrevision an den VwGH zu erheben und darin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen - Veranlassung zur Erhebung der am 24.07.2020 eingebrachten Klage gemäß Art137 B-VG. Entgegen der Auffassung der beklagen Partei erfolgte somit das Anerkenntnis im Rahmen des Schreibens vom 12.08.2020 nicht bei erster Gelegenheit.

Die der klagenden Partei zustehenden Kosten sind nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz auszumessen. Für die Abfassung der Klage steht der klagenden Partei bei einer - von der beklagten Partei nicht bestrittenen - Bewertung des Streitgegenstandes mit € 5.000,- gemäß TP 3C RATG der Betrag von € 260,10 zu. Die Klagseinschränkung ist - entgegen der Auffassung der klagenden Partei - als kurzer Schriftsatz iSd TP 1 RATG zu qualifizieren, wofür der klagenden Partei - bei einer Bewertung des nunmehrigen Streitgegenstandes mit € 2.000,- gemäß §12 Abs4 RATG - ein Betrag von € 14,90 zusteht. In den zugesprochenen Kosten sind die Erhöhung für die Einbringung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs in Höhe von € 4,10 bzw € 2,10 (§23a RATG), doppelter Einheitssatz für die Klage in Höhe von € 312,12 (§23 Abs3 iVm Abs6 RATG) und einfacher Einheitssatz für die Klagseinschränkung in Höhe von € 8,94 (§23 Abs3 RATG), ferner Umsatzsteuer in Höhe von € 115,26 bzw € 5,19 und der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 240,- enthalten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, Prozesskosten, Glücksspiel, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:A71.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten