RS Vfgh 2020/11/24 A69/2020

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Veröffentlicht am 24.11.2020
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Index

34/01 Monopole

Norm

B-VG Art137 / Klagen
VwGVG §28 Abs5
WettenG Wr §24
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Stattgabe einer Klage gegen den Magistrat Wien auf Herausgabe von Wettinformationsgeräten und Wettannahmeschalter mangels Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme und den Verfall

Rechtssatz

Mit Bescheid vom 13.03.2019 ordnete der Magistrat der Stadt Wien die Beschlagnahme von Wettinformationsgeräten und Wettannahmeschalter an. Mit zwei Straferkenntnissen wurde unter anderem der Verfall dieser Geräte ausgesprochen. Gegen diese Straferkenntnisse gab das Verwaltungsgericht Wien (VwG) mit mündlich verkündetem Erkenntnis den Beschwerden Folge, hob die Beschlagnahmebescheide und die Verfallsaussprüche auf und stellte die Verwaltungsstrafverfahren ein. Mit Schreiben vom 22.06.2020 forderte die klagende Partei den Magistrat der Stadt Wien auf, die beschlagnahmten Wettinformationsgeräte und Wettannahmeschalter binnen 14 Tagen herauszugeben. Am 10.07.2020 wurde der klagenden Partei fernmündlich mitgeteilt, dass der Aufforderung zur Rückgabe der Wettinformationsgeräte und Wettannahmeschalter auf Grund des bereits eingebrachten Antrages auf schriftliche Ausfertigung und der anschließend geplanten Einbringung einer außerordentlichen Revision samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Folge geleistet werde. Am 27.07.2020 stellte der Magistrat der Stadt Wien gemäß §30 Abs2 VwGG einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der mit Beschluss des VwGH vom 09.09.2020 zurückgewiesen wurde.

Mit dem Vorbringen der beklagten Partei, dass sie nicht zur Herausgabe der Wettinformationsgeräte und Wettannahmeschalter verpflichtet sei, ist sie nicht im Recht: Der Rechtsgrund, auf den sich die Beschlagnahme und der Verfall der Geräte stützte, besteht seit dem mündlich verkündeten Erkenntnis VwG vom 22.06.2020 nicht mehr. Indes befanden sich die Eingriffsgegenstände zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage gemäß Art137 B-VG am 10.07.2020 - entgegen der Rechtsvorschrift des §28 Abs5 VwGVG, der eine unverzügliche Herstellung des der Rechtsanschauung des VwG entsprechenden Rechtszustandes durch die Behörden vorsieht - nach wie vor im Gewahrsam der beklagten Partei. Da bisher keinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben worden ist, erweist sich das Klagebegehren als berechtigt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Klagen, Glücksspiel, Beschlagnahme, Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:A69.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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