RS Vfgh 2020/12/9 V102/2019 (V102/2019-9)

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Veröffentlicht am 09.12.2020
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Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §43, §44 Abs1, §48 Abs1, §52 lita Z13b
Halte und ParkverbotsV des Magistrats der Landeshauptstadt Linz v 16.11.1972
VfGG §7 Abs2, §88

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit eines Halte- und Parkverbots in Linz wegen signifikanter Abweichung des Aufstellungsortes der Verbotszeichen vom räumlichen Geltungsbereich der Verordnung; Kostenersatz für Äußerungen von beteiligten Parteien bei von Gerichten gestellten Anträgen auf Normenprüfung ist Sache dieser Gerichte

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 16.11.1972, Z101-5/19. Mit Neuverordnung des Halte- und Parkverbotes vom 04.12.2019, GZ70704/2019 wurde die verfahrensgegenständliche Verordnung behoben, sodass festzustellen ist, dass sie gesetzwidrig war. Die Kundmachung der angefochtenen Verordnung erfolgte durch - in einem Aktenvermerk festgehaltene - Anbringung der Verkehrszeichen am 17.11.1972, sodass sie mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.

Mit der angefochtenen Verordnung, wurde auf der westlichen Fahrbahnseite der Ritzbergerstraße - im Bereich vor dem Eingang der Römerbergschule in einer Länge von 30 Metern - ein Halteverbot verordnet. Wie sich aus dem unwidersprochen gebliebenen Antragsvorbringen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) ergibt, war eines der Straßenverkehrszeichen zu dem im Straferkenntnis vorgeworfenen Tatzeitpunkt in einem weit über den in der Verordnung festgelegten räumlichen Geltungsbereich von 30 Metern hinausgehenden Bereich, nämlich in der (nicht von der angefochtenen Verordnung erfassten) Lessingstraße, aufgestellt. Schon daraus ergibt sich eine signifikante Abweichung. Die Nichtübereinstimmung des verordnungsmäßig festgelegten Halteverbotes mit der tatsächlichen Kundmachung führt zu einer nicht ordnungsgemäßen Kundmachung und damit zur Rechtswidrigkeit der Verordnung.

Der beteiligten Partei sind die für die abgegebene Äußerung begehrten Kosten nicht zuzusprechen, da es im Falle eines auf Antrag eines Gerichtes eingeleiteten Normenprüfungsverfahrens Sache des antragstellenden Gerichtes ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verordnung Kundmachung, Straßenverkehrszeichen, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, VfGH / Kosten, VfGH / Gerichtsantrag, Straßenpolizei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V102.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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