RS Vwgh 2020/12/7 Ro 2020/13/0013

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Veröffentlicht am 07.12.2020
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

AbgÄG 2014
EStG 1988 §20 Abs1 Z8
KStG 1988 §12 Abs1 Z8

Beachte


Besprechung in:
SWK 8/2021, S. 539-546;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat mit dem AbgÄG 2014 zwei Abzugsverbote eingeführt, die "aus Gerechtigkeits- und Solidaritätsüberlegungen" Gehälter und andere Gehaltsbestandteile nur mehr in bestimmter Höhe zum Betriebsausgabenabzug zulassen und damit eine Verteuerung dieser Auszahlungen für den Arbeitgeber bewirken sollten. Damit sollten einerseits als zu hoch empfundene Gehälter und Abfertigungen eingedämmt, andererseits Personalfreisetzungen unattraktiver gemacht werden. Eine Unterscheidung hinsichtlich der Höhe der dem Abzugsverbot unterliegenden freiwilligen Abfertigungen je nachdem, zu welchem Zeitpunkt ein Mitarbeiter in ein Unternehmen eingetreten ist und ob er folglich der Abfertigung alt oder neu unterliegt, ist dieser Zielsetzung allerdings nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020130013.J11

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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