RS Vwgh 2020/12/7 Ro 2020/13/0013

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Veröffentlicht am 07.12.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich
67 Versorgungsrecht

Norm

BMSVG 2002
EStG 1988 §67 Abs6
EStG 1988 §67 Abs6 Z7
FamLAG 1967 §41 Abs4 litb

Beachte


Besprechung in:
SWK 8/2021, S. 539-546;

Rechtssatz

Der letzte Satz (entspricht der nunmehrigen Ziffer 7) wurde dem § 67 Abs. 6 EStG 1988 mit der Einführung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG, nunmehr BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, angefügt. Damit sollte, wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, bewirkt werden, dass bei der Besteuerung von Bezügen aus Dienstverhältnissen, auf deren volle Dauer das mit dem BMVG eingeführte Abfertigungssystem angewendet wird ("neue Dienstverhältnisse"), der bisherige Inhalt des § 67 Abs. 6 EStG 1988 gänzlich unanwendbar ist (vgl. dazu auch VwGH 17.6.2015, 2011/13/0086). Da der "bisherige Inhalt" des § 67 Abs. 6 EStG 1988 die begünstigte Besteuerung bestimmter freiwilliger Abfertigungen gewesen ist, ist die Z 7 so zu verstehen, dass die Begünstigungsbestimmungen des Abs. 6 leg. cit. für freiwillige Abfertigungen, die bei neuen Dienstverhältnissen ausgezahlt werden, bei der Einkommensbesteuerung des Dienstnehmers nicht zur Anwendung gelangen können. Solche freiwillige Abfertigungen stellen aber weiterhin Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 6 EStG 1988 dar. So hat auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21. September 2016, 2013/13/0102, in Zusammenhang mit einem in § 41 Abs. 4 lit. b FLAG enthaltenen Verweis auf § 67 Abs. 6 EStG 1988 ausgesprochen, dass es sich bei solchen Abfertigungen um Bezüge "im Sinne des" Abs. 6 leg. cit. handle (vgl. ebenso VwGH 25.7.2018, Ro 2017/13/0006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020130013.J07

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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