RS Vwgh 2020/12/7 Ro 2020/13/0013

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Veröffentlicht am 07.12.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §67 Abs6
EStG 1988 §67 Abs8 litf

Beachte


Besprechung in:
SWK 8/2021, S. 539-546;

Rechtssatz

§ 67 Abs. 8 lit f EStG 1988 sieht eine begünstigte Besteuerung (Hälftesteuersatz) für Bezüge vor, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen. Dies allerdings nur insoweit, als sie nicht schon gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 mit dem Steuersatz von 6 % zu versteuern sind. § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 ordnet also eine begünstigte Besteuerung für jene Sozialplanzahlungen an, die nicht bereits gemäß Abs. 6 leg. cit. mit 6 % besteuert werden. Gerade dieser Verweis auf § 67 Abs. 6 EStG 1988 zeigt, dass freiwillige Abfertigungen, auch wenn sie im Rahmen von Sozialplänen ausgezahlt werden, grundsätzlich solche gemäß Abs. 6 leg. cit. darstellen (vgl. auch Shubshizky, SWK 9/2014, 454; Bergmann/Bieber, KStG Update-Kommentar, § 12 Rz 72).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020130013.J02

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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