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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs6Beachte
Rechtssatz
§ 67 Abs. 8 lit f EStG 1988 sieht eine begünstigte Besteuerung (Hälftesteuersatz) für Bezüge vor, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen. Dies allerdings nur insoweit, als sie nicht schon gemäß § 67 Abs. 6 EStG 1988 mit dem Steuersatz von 6 % zu versteuern sind. § 67 Abs. 8 lit. f EStG 1988 ordnet also eine begünstigte Besteuerung für jene Sozialplanzahlungen an, die nicht bereits gemäß Abs. 6 leg. cit. mit 6 % besteuert werden. Gerade dieser Verweis auf § 67 Abs. 6 EStG 1988 zeigt, dass freiwillige Abfertigungen, auch wenn sie im Rahmen von Sozialplänen ausgezahlt werden, grundsätzlich solche gemäß Abs. 6 leg. cit. darstellen (vgl. auch Shubshizky, SWK 9/2014, 454; Bergmann/Bieber, KStG Update-Kommentar, § 12 Rz 72).Paragraph 67, Absatz 8, Litera f, EStG 1988 sieht eine begünstigte Besteuerung (Hälftesteuersatz) für Bezüge vor, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen. Dies allerdings nur insoweit, als sie nicht schon gemäß Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988 mit dem Steuersatz von 6 % zu versteuern sind. Paragraph 67, Absatz 8, Litera f, EStG 1988 ordnet also eine begünstigte Besteuerung für jene Sozialplanzahlungen an, die nicht bereits gemäß Absatz 6, leg. cit. mit 6 % besteuert werden. Gerade dieser Verweis auf Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1988 zeigt, dass freiwillige Abfertigungen, auch wenn sie im Rahmen von Sozialplänen ausgezahlt werden, grundsätzlich solche gemäß Absatz 6, leg. cit. darstellen vergleiche auch Shubshizky, SWK 9/2014, 454; Bergmann/Bieber, KStG Update-Kommentar, Paragraph 12, Rz 72).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020130013.J02Im RIS seit
14.05.2021Zuletzt aktualisiert am
14.05.2021