RS Vwgh 2020/12/14 Ra 2018/13/0090

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Veröffentlicht am 14.12.2020
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Index

L74001 Fremdenverkehr Tourismus Burgenland
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §201
TourismusG Bgld 1992 §25 Abs3
TourismusG Bgld 1992 §25 Abs4
  1. BAO § 201 heute
  2. BAO § 201 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 201 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 201 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  5. BAO § 201 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 201 gültig von 31.12.2005 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. BAO § 201 gültig von 26.06.2002 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 201 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Als Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages kann in Fällen ohne Erklärungspflicht auch seine Entrichtung anzusehen sein (vgl. etwa Ritz, BAO6, § 201 Tz 10; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, § 201 Anm 11 und § 202 Anm 3). Der VwGH entschied auch in einem Fall, in dem keine Selbstbemessung, sondern die Entrichtung einer von einem Fleischuntersuchungsorgan nicht bescheidmäßig bemessenen Gebühr vorlag, die Abgabe gelte damit, wie in Fällen der Selbstbemessung, "zunächst als festgesetzt" (VwGH 4.9.2008, 2007/17/0222). Im Fall der Abgabepflichtigen, deren eigene Angaben die Grundlage für die Berechnung der von ihr dann jeweils entrichteten Beträge waren, ist an der Erfüllung (im Umfang beruflich bedingter Aufenthalte: Übererfüllung) der ihr als Unterkunftgeber obliegenden Pflichten nicht zu zweifeln, womit nach dem Maßstab des zuletzt erwähnten Erkenntnisses im Ergebnis auch von einer "Quasirechtskraft" der (falschen) Selbstberechnung auszugehen wäre.Als Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages kann in Fällen ohne Erklärungspflicht auch seine Entrichtung anzusehen sein vergleiche etwa Ritz, BAO6, Paragraph 201, Tz 10; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, Paragraph 201, Anmerkung 11 und Paragraph 202, Anmerkung 3). Der VwGH entschied auch in einem Fall, in dem keine Selbstbemessung, sondern die Entrichtung einer von einem Fleischuntersuchungsorgan nicht bescheidmäßig bemessenen Gebühr vorlag, die Abgabe gelte damit, wie in Fällen der Selbstbemessung, "zunächst als festgesetzt" (VwGH 4.9.2008, 2007/17/0222). Im Fall der Abgabepflichtigen, deren eigene Angaben die Grundlage für die Berechnung der von ihr dann jeweils entrichteten Beträge waren, ist an der Erfüllung (im Umfang beruflich bedingter Aufenthalte: Übererfüllung) der ihr als Unterkunftgeber obliegenden Pflichten nicht zu zweifeln, womit nach dem Maßstab des zuletzt erwähnten Erkenntnisses im Ergebnis auch von einer "Quasirechtskraft" der (falschen) Selbstberechnung auszugehen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018130090.L01

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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