RS Vwgh 2020/12/18 Ra 2020/15/0088

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Veröffentlicht am 18.12.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

Einkommensermittlung Sportler 2000 §1
Einkommensermittlung Sportler 2000 §2
EStG 1988 §103 Abs3 idF 2004/I/180

Rechtssatz

Aus der Bezugnahme auf die Sportler-Verordnung BGBl II Nr. 418/2000 in der Begründung der Zuzugsbegünstigungsbescheide ergibt sich, dass der Spruch dieser Bescheide mit Einkünften als Sportlerin darauf abstellt, dass die betreffende Person (Sportlerin) im jeweiligen Kalenderjahr (noch) an Sportveranstaltungen (Wettkämpfen, Turnieren) teilgenommen hat. Erklärt eine Sportlerin während des Kalenderjahres offiziell ihren Rücktritt, dann ist sie zudem nur bis zu diesem Zeitpunkt als Sportlerin anzusehen. Die im Spruch der gegenständlichen Zuzugsbegünstigungsbescheide enthaltene, den Formulierungen in §§ 1 und 2 der Sportler-Verordnung entsprechende Wortgruppe "einschließlich" der Werbetätigkeit ist dahingehend zu verstehen, dass Werbeeinnahmen nur dann der begünstigten Besteuerung unterliegen sollen, wenn auch Einkünfte aus einer Sportlertätigkeit vorliegen. Einkünfte, die nicht solche aus einer Sportlertätigkeit darstellen und keine Werbeeinnahmen sind, - wie etwa solche aus der Teilnahme an Konferenzen - unterliegen auch in der Zeit als aktive Sportlerin nicht der begünstigten Besteuerung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150088.L02

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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