RS Vwgh 2020/12/18 Ra 2020/15/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2020
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §1 Abs1 Z1
UStG 1994 §10 Abs2 Z3 lita idF 2015/I/118
UStG 1994 §10 Abs2 Z4 litb

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/15/0120 B 24.03.2021

Rechtssatz

Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die umsatzsteuerliche Behandlung jeder Leistungsaustausch gesondert zu beurteilen ist. Überlässt ein (erster) Abgabepflichtiger Räumlichkeiten einem Vertragspartner, der diese wiederum dazu verwendet, Beherbergungsleistungen an Dritte zu erbringen, so handelt es sich bei der Leistung des ersten Abgabepflichtigen nicht um eine Vermietung zu Wohnzwecken oder um eine Beherbergung (vgl. VwGH 23.9.2010, 2007/15/0245, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150069.L02

Im RIS seit

28.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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