RS Vwgh 2020/12/18 Ra 2020/15/0059

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Veröffentlicht am 18.12.2020
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Index

E1E
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

AVG §38
12010E267 AEUV Art267

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/15/0060

Rechtssatz

Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286).Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150059.L02

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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