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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Der für die Beurteilung des durchgehenden zehnjährigen Aufenthalts iSd. § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 maßgebliche Zeitpunkt ist jener der Verfügung einer rechtskräftigen - und nicht schon der erstinstanzlichen - aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das VwG hat generell die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen und dabei auch die absehbare weitere Entwicklung, insbesondere die voraussichtliche Dauer einer Freiheitsentziehung, zu berücksichtigen (vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist).Der für die Beurteilung des durchgehenden zehnjährigen Aufenthalts iSd. Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 maßgebliche Zeitpunkt ist jener der Verfügung einer rechtskräftigen - und nicht schon der erstinstanzlichen - aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das VwG hat generell die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen und dabei auch die absehbare weitere Entwicklung, insbesondere die voraussichtliche Dauer einer Freiheitsentziehung, zu berücksichtigen vergleiche VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297, wonach bei Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf den Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit abzustellen ist).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210511.L06Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021