RS Vwgh 2021/1/20 Ra 2020/19/0445

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2021
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Rechtssatz

Hat das BVwG verneint, dass dem Revisionswerber im Herkunftsstaat - insbesondere auch in seiner Herkunftsregion - Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005), kommt es auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 somit hinsichtlich der Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht an (vgl. grundsätzlich zur innerstaatlichen Fluchtalternative etwa VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106; 25.5.2020, Ra 2019/19/0192, mwN).Hat das BVwG verneint, dass dem Revisionswerber im Herkunftsstaat - insbesondere auch in seiner Herkunftsregion - Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005), kommt es auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 somit hinsichtlich der Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht an vergleiche grundsätzlich zur innerstaatlichen Fluchtalternative etwa VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0106; 25.5.2020, Ra 2019/19/0192, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190445.L01

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten