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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/17/0001 E 11. September 2015 VwSlg 19201 A/2015 RS 3Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 26 Abs 2 VwGG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeitsübergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013, ausgeführt hat, wird einer übergangenen Partei auch durch diese Bestimmung keine Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt, weil nach dieser Bestimmung nur derjenige beschwerdelegitimiert ist, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen wurde. Eine übergangene Partei, die dem gesamten Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde, hat nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens das Recht auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, nicht jedoch das Recht, einen letztinstanzlichen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, ehe sie nicht durch Ergreifen der ihr auf Verwaltungsebene zukommenden Rechtsmittel den Instanzenzug ausgeschöpft hat (vgl VwGH vom 15. März 2013, 2012/17/0340, mwN). Dies gilt auch im Revisionsverfahren (vgl VwGH vom 12. August 2014, Ro 2014/10/0065, mwN)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020020005.J09Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021