RS Vwgh 2021/1/22 Ro 2020/02/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
VwGG §26 Abs2
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/02/0006
Ro 2020/02/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/17/0001 E 11. September 2015 VwSlg 19201 A/2015 RS 3

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 26 Abs 2 VwGG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeitsübergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013, ausgeführt hat, wird einer übergangenen Partei auch durch diese Bestimmung keine Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumt, weil nach dieser Bestimmung nur derjenige beschwerdelegitimiert ist, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig war und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen wurde. Eine übergangene Partei, die dem gesamten Verwaltungsverfahren nicht beigezogen wurde, hat nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens das Recht auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, nicht jedoch das Recht, einen letztinstanzlichen Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, ehe sie nicht durch Ergreifen der ihr auf Verwaltungsebene zukommenden Rechtsmittel den Instanzenzug ausgeschöpft hat (vgl VwGH vom 15. März 2013, 2012/17/0340, mwN). Dies gilt auch im Revisionsverfahren (vgl VwGH vom 12. August 2014, Ro 2014/10/0065, mwN)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020020005.J09

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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