RS Vwgh 2021/1/22 Ra 2020/21/0457

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2021
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art134 Abs7
B-VG Art87 Abs2
BVwGG 2014 §11
BVwGG 2014 §15 Abs1
BVwGG 2014 §15 Abs4
BVwGG 2014 §17 Abs3
Geschäftsverteilung BVwG
RStDG
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die vom Personalsenat eines Gerichtes beschlossene Geschäftsverteilung ist als gemäß Art. 87 Abs. 2 B-VG zu qualifizierender Akt der Gerichtsbarkeit der Überprüfung durch den VwGH entzogen (vgl. VwGH 14.6.1995, 95/12/0051; VwGH 8.11.1995, 92/12/0010). Auch der VfGH geht davon aus, dass es sich bei der von einem Personalsenat eines Gerichtes als Kollegialorgan erlassenen Geschäftsverteilung iSd. Art. 87 Abs. 2 B-VG nicht um eine Verordnung, sondern um einen Akt der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit handelt. Demnach erachtet sich auch der VfGH zur Überprüfung dieser Akte der Gerichtsbarkeit für nicht zuständig (vgl. VfGH 28.6.1995, V 50/94, VfSlg. 14.189; VfGH 18.9.2014, V 79/2014, u.a.). Das gilt vor dem Hintergrund des Art. 134 Abs. 7 B-VG, der unter anderem die sinngemäße Anwendung des Art. 87 Abs. 2 B-VG für die Mitglieder der VwG normiert, auch für die vom Geschäftsverteilungsausschuss des BVwG - siehe zu dessen Zusammensetzung und zur sinngemäßen Anwendbarkeit der Vorschriften des RStDG über die Personalsenate § 11 BVwGG 2014 - gemäß § 15 Abs. 1 BVwGG 2014 jeweils für das nächste Jahr zu beschließende Geschäftsverteilung und für deren Änderungen während des laufenden Jahres nach § 15 Abs. 4 BVwGG 2014 sowie für Verfügungen des Geschäftsverteilungsausschusses nach § 17 Abs. 3 BVwGG 2014.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210457.L02

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten