RS Vwgh 2021/1/22 Ra 2020/21/0271

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2021
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
FrPolG 2005 §120 Abs1a idF 2020/I/027
VStG §19
VStG §24
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Dem VwG ist vorzuwerfen, dass es bei der auf Grund der Aufhebung der Wort- und Ziffernfolge "von 5 000" mit dem Erkenntnis VfGH 10.3.2020, G 163/2019, u.a., gebotenen Neubemessung der Strafe auf die einzelfallbezogenen Umstände des vorliegenden Falles überhaupt nicht eingegangen ist, sondern gleichsam generell für derartige Fälle eine - im Gesetz aktuell aber nicht mehr vorgesehene - Mindeststrafe von (nunmehr) 1.000 € unterstellte. Das wird den Ausführungen des VfGH in dem Erkenntnis vom 10. März 2020 nicht gerecht, wonach die rechtlich notwendige Differenzierung nach dem Wegfall der Mindeststrafe zur Berücksichtigung einzelner Sachverhalte mit unterschiedlichem Unwertgehalt die Rechtsprechung zu leisten hat. Die vom VwG ohne Weiteres vorgenommene Bemessung der Geldstrafe mit dem Zweifachen der im ersten Satz des § 120 Abs. 1a FrPolG 2005 vorgesehenen Mindeststrafe von 500 € hätte daher einer - unter Einbeziehung des Vorbringens der Fremden im Beschwerdeverfahren vorzunehmenden - fallbezogenen Begründung an Hand der maßgeblichen Strafzumessungskriterien bedurft. Dies wurde vom VwG jedoch unterlassen, weshalb sich die Höhe der verhängten Geldstrafe einer nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH entzieht.Dem VwG ist vorzuwerfen, dass es bei der auf Grund der Aufhebung der Wort- und Ziffernfolge "von 5 000" mit dem Erkenntnis VfGH 10.3.2020, G 163/2019, u.a., gebotenen Neubemessung der Strafe auf die einzelfallbezogenen Umstände des vorliegenden Falles überhaupt nicht eingegangen ist, sondern gleichsam generell für derartige Fälle eine - im Gesetz aktuell aber nicht mehr vorgesehene - Mindeststrafe von (nunmehr) 1.000 € unterstellte. Das wird den Ausführungen des VfGH in dem Erkenntnis vom 10. März 2020 nicht gerecht, wonach die rechtlich notwendige Differenzierung nach dem Wegfall der Mindeststrafe zur Berücksichtigung einzelner Sachverhalte mit unterschiedlichem Unwertgehalt die Rechtsprechung zu leisten hat. Die vom VwG ohne Weiteres vorgenommene Bemessung der Geldstrafe mit dem Zweifachen der im ersten Satz des Paragraph 120, Absatz eins a, FrPolG 2005 vorgesehenen Mindeststrafe von 500 € hätte daher einer - unter Einbeziehung des Vorbringens der Fremden im Beschwerdeverfahren vorzunehmenden - fallbezogenen Begründung an Hand der maßgeblichen Strafzumessungskriterien bedurft. Dies wurde vom VwG jedoch unterlassen, weshalb sich die Höhe der verhängten Geldstrafe einer nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH entzieht.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210271.L01

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten