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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Rechtssatz
Eine Revision gilt dann, wenn ein Revisionswerber dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, wenn der Fristverlängerungsantrag mit Berichterverfügung abgewiesen wurde (vgl. VwGH 8.9.2014, Ra 2014/06/0019). Diese Rechtsauffassung ist auch auf einen erfolglos gestellten Aussetzungsantrag übertragbar.Eine Revision gilt dann, wenn ein Revisionswerber dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen, wenn der Fristverlängerungsantrag mit Berichterverfügung abgewiesen wurde vergleiche VwGH 8.9.2014, Ra 2014/06/0019). Diese Rechtsauffassung ist auch auf einen erfolglos gestellten Aussetzungsantrag übertragbar.
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020234.L02Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021