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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37Rechtssatz
Soweit das BVwG die Abstandnahme von der Zeugeneinvernahme mit einem durch das Beschwerdevorbringen eingeschränkten Prüfumfang nach § 27 VwGVG 2014 begründet, ist darauf hinzuweisen, dass eine Auslegung von § 27 VwGVG 2014 dahingehend, dass die Prüfbefugnis der VwG stark eingeschränkt zu verstehen wäre, nicht zutreffend ist (vgl. VwGH 27.1.2016, Ra 2014/10/0038, mwN).Soweit das BVwG die Abstandnahme von der Zeugeneinvernahme mit einem durch das Beschwerdevorbringen eingeschränkten Prüfumfang nach Paragraph 27, VwGVG 2014 begründet, ist darauf hinzuweisen, dass eine Auslegung von Paragraph 27, VwGVG 2014 dahingehend, dass die Prüfbefugnis der VwG stark eingeschränkt zu verstehen wäre, nicht zutreffend ist vergleiche VwGH 27.1.2016, Ra 2014/10/0038, mwN).
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020140122.L01Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021