RS Vwgh 2021/1/28 Ro 2019/02/0017

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Veröffentlicht am 28.01.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Mit Art. 7 Abs. 1 B-VG wollte der Verfassungsgesetzgeber den inneren Gehalt des Gleichheitssatzes durch das explizite Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen nicht verändern, sondern zusätzlich bekräftigen, dass auch bei einer auftretenden Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen der Verfassungsgerichtshof diese immer auf ihre sachliche Rechtfertigung zu überprüfen hat. Die vorliegende Nichtdiskriminierungsklausel verbietet demgegenüber aber nicht eine Bevorzugung von Menschen mit Behinderungen, sondern erlaubt und fordert sie in einem dem gesetzgeberischen Entscheidungsspielraum überlassenen Umfang (AB 785 BlgNR 20. GP 5). Zur Effektuierung der geschilderten Gewährleistungspflicht kommt die verfassungskonforme Interpretation in Betracht .Mit Artikel 7, Absatz eins, B-VG wollte der Verfassungsgesetzgeber den inneren Gehalt des Gleichheitssatzes durch das explizite Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen nicht verändern, sondern zusätzlich bekräftigen, dass auch bei einer auftretenden Ungleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen der Verfassungsgerichtshof diese immer auf ihre sachliche Rechtfertigung zu überprüfen hat. Die vorliegende Nichtdiskriminierungsklausel verbietet demgegenüber aber nicht eine Bevorzugung von Menschen mit Behinderungen, sondern erlaubt und fordert sie in einem dem gesetzgeberischen Entscheidungsspielraum überlassenen Umfang Ausschussbericht 785 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 5). Zur Effektuierung der geschilderten Gewährleistungspflicht kommt die verfassungskonforme Interpretation in Betracht .

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019020017.J06

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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