RS Vwgh 2021/1/28 Ro 2019/02/0017

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Veröffentlicht am 28.01.2021
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §43 Abs1 litd idF 2013/I/039

Rechtssatz

Ein "Behindertenparkplatz" kann auch für ein bestimmtes Kraftfahrzeug unter Angabe des Fahrzeugkennzeichens auf einer Zusatztafel auf Grund der gesetzlichen Bestimmung des § 43 Abs. 1 lit. d StVO 1960 rechtlich zulässig verordnet werden, was die Erlassung eines generellen Verbotes, ein anderes Fahrzeug dort abzustellen, bedeutet (VwGH 9.6.1995, 94/02/0489).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019020017.J02

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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