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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §43 Abs1 litd idF 2013/I/039Rechtssatz
Ein "Behindertenparkplatz" kann auch für ein bestimmtes Kraftfahrzeug unter Angabe des Fahrzeugkennzeichens auf einer Zusatztafel auf Grund der gesetzlichen Bestimmung des § 43 Abs. 1 lit. d StVO 1960 rechtlich zulässig verordnet werden, was die Erlassung eines generellen Verbotes, ein anderes Fahrzeug dort abzustellen, bedeutet (VwGH 9.6.1995, 94/02/0489).Ein "Behindertenparkplatz" kann auch für ein bestimmtes Kraftfahrzeug unter Angabe des Fahrzeugkennzeichens auf einer Zusatztafel auf Grund der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, StVO 1960 rechtlich zulässig verordnet werden, was die Erlassung eines generellen Verbotes, ein anderes Fahrzeug dort abzustellen, bedeutet (VwGH 9.6.1995, 94/02/0489).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019020017.J02Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021