RS Vwgh 2021/1/28 Ra 2020/02/0270

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Veröffentlicht am 28.01.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3
VwGG §26 Abs3
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2
VwGG §61
VwRallg

Rechtssatz

Der Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde nach Ablauf der zur Mängelbehebung gesetzten Frist gestellt, weswegen die Frist zur Erfüllung des Auftrags nicht unterbrochen wurde. Da somit dem Auftrag nicht rechtzeitig entsprochen wurde, war das Verfahren gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Es erübrigte sich daher, über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abzusprechen (vgl. VwGH 23.4.1992, 92/15/0038).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020270.L03

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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