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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §33 Abs3Rechtssatz
Bei Weiterleitung eines Anbringens nach § 6 Abs. 1 AVG gilt das Postlaufprivileg des § 33 Abs. 3 AVG nur bei Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 des ZustG zur Übermittlung an die zuständige Stelle und nicht im Fall der Staatsämterabfertigung (vgl. VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0137 bis 0139).Bei Weiterleitung eines Anbringens nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG gilt das Postlaufprivileg des Paragraph 33, Absatz 3, AVG nur bei Übergabe an einen Zustelldienst iSd Paragraph 2, Ziffer 7, des ZustG zur Übermittlung an die zuständige Stelle und nicht im Fall der Staatsämterabfertigung vergleiche VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0137 bis 0139).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020270.L02Im RIS seit
01.03.2021Zuletzt aktualisiert am
01.03.2021