TE Vwgh Erkenntnis 2021/1/29 Ra 2020/01/0243

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Veröffentlicht am 29.01.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §293
StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs1b
StbG 1985 §10 Abs5
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der Wiener Landesregierung gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. März 2019, Zl. VGW-152/089/13615/2019-30, betreffend Staatsbürgerschaft (mitbeteiligte Partei: S M in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Vorgeschichte

1        Am 15. März 2016 stellte die (damals) minderjährige Mitbeteiligte, eine thailändische Staatsangehörige und (damals) vertreten durch ihren Pflegevater, bei der Wiener Landesregierung (Amtsrevisionswerberin) einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

2        Mit Schreiben vom 30. September 2019 erhob die Mitbeteiligte mangels einer Entscheidung durch die Amtsrevisionswerberin Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht.

Angefochtenes Erkenntnis

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Mitbeteiligten gemäß § 20 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass sie innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband (Thailand) nachweist.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass sie innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband (Thailand) nachweist.

4        Begründend führte das Verwaltungsgericht zu seiner Zuständigkeit infolge Säumnis der Amtsrevisionswerberin aus, diese habe zwar gewisse Ermittlungsschritte gesetzt, jedoch über einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren keine Entscheidung getroffen, ohne dass ein sachlicher Grund für diese Verzögerung vorgelegen sei.

5        In der Sache stellt das Verwaltungsgericht, soweit vorliegend (im Zusammenhang mit der Frage der hinreichenden Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 10 Abs. 1 Z 7 StbG) relevant, fest, die Mitbeteiligte sei seit 7. Oktober 2005 durchgehend mit Hauptwohnsitz in W behördlich gemeldet und wohne seither durchgehend im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Pflegevater, einem näher bezeichneten österreichischen Staatsbürger. Mit näher bezeichnetem Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 15. November 2013 sei der Pflegevater vorläufig mit der Obsorge der Mitbeteiligten betraut worden. Mit näher bezeichnetem Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 6. Juli 2015 sei der Mutter der Mitbeteiligten die Obsorge über die Mitbeteiligte endgültig entzogen und dem Pflegevater endgültig übertragen worden.In der Sache stellt das Verwaltungsgericht, soweit vorliegend (im Zusammenhang mit der Frage der hinreichenden Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG) relevant, fest, die Mitbeteiligte sei seit 7. Oktober 2005 durchgehend mit Hauptwohnsitz in W behördlich gemeldet und wohne seither durchgehend im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Pflegevater, einem näher bezeichneten österreichischen Staatsbürger. Mit näher bezeichnetem Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 15. November 2013 sei der Pflegevater vorläufig mit der Obsorge der Mitbeteiligten betraut worden. Mit näher bezeichnetem Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 6. Juli 2015 sei der Mutter der Mitbeteiligten die Obsorge über die Mitbeteiligte endgültig entzogen und dem Pflegevater endgültig übertragen worden.

6        Der Pflegevater habe im Zeitraum März 2013 bis Februar 2016 allein für die (damals minderjährige) Mitbeteiligte gesorgt und sei für sämtliche Lebenshaltungs- sowie Schulkosten aufgekommen. Diese Leistungen habe der Pflegevater in der Absicht getätigt, die Unterhaltsansprüche der Mitbeteiligten vollständig zu erfüllen. Die leiblichen Eltern der Mitbeteiligten hätten zu keinem Zeitpunkt Unterhalt an die Mitbeteiligte geleistet. Auch habe es keine Unterhaltsvereinbarung zwischen dem Pflegevater und der Mutter der Mitbeteiligten gegeben.

7        In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht insoweit aus, bei der Berechnung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes der Mitbeteiligten nach § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG sei das Einkommen ihres Pflegevaters (im Zeitraum November 2013 bis Februar 2016) aus folgenden Gründen heranzuziehen gewesen.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht insoweit aus, bei der Berechnung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes der Mitbeteiligten nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG sei das Einkommen ihres Pflegevaters (im Zeitraum November 2013 bis Februar 2016) aus folgenden Gründen heranzuziehen gewesen.

8        Einkünfte aus gesetzlichen Unterhaltsansprüchen seien gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG für die Berechnung des Lebensunterhaltes zu berücksichtigen.Einkünfte aus gesetzlichen Unterhaltsansprüchen seien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG für die Berechnung des Lebensunterhaltes zu berücksichtigen.

9        Der Kindesunterhalt sei in § 231 ABGB geregelt. Demnach hätten die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Werde den Pflegeeltern (bzw. dem Pflegeelternteil) die Obsorge eines Kindes gänzlich übertragen, gebe ihnen dies die Stellung von Eltern, nicht bloß die eines anderen Obsorgebetrauten.Der Kindesunterhalt sei in Paragraph 231, ABGB geregelt. Demnach hätten die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Werde den Pflegeeltern (bzw. dem Pflegeelternteil) die Obsorge eines Kindes gänzlich übertragen, gebe ihnen dies die Stellung von Eltern, nicht bloß die eines anderen Obsorgebetrauten.

10       Durch die gerichtliche Übertragung der gänzlichen (zunächst vorläufigen und dann endgültigen) Obsorge über die (damals minderjährige) Mitbeteiligte auf den Pflegevater sei diesem die Stellung eines Elternteiles zugekommen, womit auch eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Mitbeteiligten verbunden sei bzw. gewesen sei. Der Pflegevater habe daher ab dem Zeitpunkt der Übertragung der Obsorge für den gesetzlichen Unterhalt der (mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden) Mitbeteiligten aufzukommen gehabt, was er nach den Feststellungen auch tatsächlich getan habe. Für den Umstand, dass es sich beim Pflegevater um den gesetzlich Unterhaltspflichtigen gehandelt habe, spreche auch, dass dieser im relevanten Zeitraum für die (damals minderjährige) Mitbeteiligte Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bezogen habe. So hätten die Familienbeihilfe und der mit ihr ausbezahlte Kinderabsetzbetrag nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) den Zweck, Unterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten (Verweis auf VfSlg. 14.992/1997).

11       Eine Auslegung, dass ausschließlich Einkünfte aus gesetzlichen Unterhaltsansprüchen gegen die leiblichen Eltern bei der Berechnung des Lebensunterhaltes zu berücksichtigen wären, verbiete sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen. Dies würde nämlich zu einer unsachlichen Schlechterstellung von Pflegekindern führen, die oftmals keinen Kontakt zu leiblichen Eltern hätten oder auch keinerlei Unterhaltsleistungen von diesen erhielten. Pflegekinder wären gegenüber Kindern, die bei ihren leiblichen Eltern aufwachsen würden und daher (auch tatsächlich) Unterhaltsansprüche gegen diese geltend machen könnten, gröblich benachteiligt. Eine derartige Interpretation könne nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen.

12       Es sei auch auf die herrschende Lehre und Rechtsprechung verwiesen, wonach der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber dem Unterhaltspflichtigen untergehe, wenn Dritte Unterhaltsleistungen in der Absicht erbrächten, die Unterhaltspflicht zu erfüllen (Verweis auf OGH 27.7.2017, 4 Ob 87/17y). Vorliegend habe der Pflegevater den Lebensunterhalt der Mitbeteiligten mit der Absicht geleistet, die Unterhaltspflicht gegenüber der Mitbeteiligten zu erfüllen. Damit sei der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Mitbeteiligten gegenüber ihren leiblichen Eltern erloschen. Dieser Umstand könne nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keinesfalls zu Lasten der Mitbeteiligten „gereichen“.

13       Sodann führte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, unter Berücksichtigung des Einkommens des Pflegevaters im gewählten Zeitraum sei ein hinreichend gesicherter Lebensunterhalt der Mitbeteiligten gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG anzunehmen.Sodann führte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, unter Berücksichtigung des Einkommens des Pflegevaters im gewählten Zeitraum sei ein hinreichend gesicherter Lebensunterhalt der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG anzunehmen.

14       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision mit dem Antrag, das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

15       Die Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit

16       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

17       Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofesabgewichen, nach der freiwillige Geldgeschenke und finanzielle Zuwendungen, auf welche kein Rechtsanspruch bestehe, nicht als Einkünfte gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG angesehen werden könnten.Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofesabgewichen, nach der freiwillige Geldgeschenke und finanzielle Zuwendungen, auf welche kein Rechtsanspruch bestehe, nicht als Einkünfte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG angesehen werden könnten.

18       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen, zu der nach der Wertung des Gesetzgebers auch gehört, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft bestreiten kann. Daher erfordert die Annahme eines „hinreichend gesicherten Lebensunterhalts“ eine Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung. Berücksichtigt man dieses Ziel der Regelung, so werden nur jene Einkünfte nach § 10 Abs. 5 StbG heranzuziehen sein, welche die Prognose erlauben, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen auch künftig ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft bestreiten kann. In diesem Sinne können „freiwillige Geldgeschenke einer dritten Person“ sowie finanzielle Zuwendungen, auf welche kein Rechtsanspruch im Sinne eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches bestehe, nicht als Einkünfte im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG angesehen werden (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0004, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen, zu der nach der Wertung des Gesetzgebers auch gehört, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft bestreiten kann. Daher erfordert die Annahme eines „hinreichend gesicherten Lebensunterhalts“ eine Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung. Berücksichtigt man dieses Ziel der Regelung, so werden nur jene Einkünfte nach Paragraph 10, Absatz 5, StbG heranzuziehen sein, welche die Prognose erlauben, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen auch künftig ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft bestreiten kann. In diesem Sinne können „freiwillige Geldgeschenke einer dritten Person“ sowie finanzielle Zuwendungen, auf welche kein Rechtsanspruch im Sinne eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches bestehe, nicht als Einkünfte im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, StbG angesehen werden vergleiche , VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0004, mwN).

19       Von dieser Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen, da es (mit näherer Begründung) die Auffassung vertrat, dass es sich gegenständlich um Einkünfte aus gesetzlichen Unterhaltsansprüchen handelte.

20       Die Amtsrevision rügt jedoch in diesem Zusammenhang, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Mitbeteiligte als Pflegekind keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch: Gesetzliche Unterhaltsansprüche könnten nur zwischen Ehegatten, ehemaligen Ehegatten nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe (§§ 66 ff EheG) und Eltern bzw. Großeltern und Kindern bzw. Enkelkindern (§§ 231 - 234, 197, 198 [gemeint: ABGB]) bestehen. Keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätten dagegen Lebensgefährten, Stiefkinder und Stiefeltern, Pflegekinder und Pflegeeltern sowie Personen, die nur in Seitenlinie miteinander verwandt seien (Geschwister, Tante, Onkel, Neffe, Nichte etc.). Werde der Unterhalt von Pflegeeltern geleistet, so geschehe dies aus vertraglicher Verpflichtung oder nach § 1042 ABGB (Verweis auf näher zitierte Literatur).Die Amtsrevision rügt jedoch in diesem Zusammenhang, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Mitbeteiligte als Pflegekind keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch: Gesetzliche Unterhaltsansprüche könnten nur zwischen Ehegatten, ehemaligen Ehegatten nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe (Paragraphen 66, ff EheG) und Eltern bzw. Großeltern und Kindern bzw. Enkelkindern (Paragraphen 231, - 234, 197, 198 [gemeint: ABGB]) bestehen. Keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätten dagegen Lebensgefährten, Stiefkinder und Stiefeltern, Pflegekinder und Pflegeeltern sowie Personen, die nur in Seitenlinie miteinander verwandt seien (Geschwister, Tante, Onkel, Neffe, Nichte etc.). Werde der Unterhalt von Pflegeeltern geleistet, so geschehe dies aus vertraglicher Verpflichtung oder nach Paragraph 1042, ABGB (Verweis auf näher zitierte Literatur).

21       Bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der Verwaltung fallenden Rechtsmaterien kommt dem Verwaltungsgerichtshof keine Leitfunktion zu; er ist zur Fällung grundlegender Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivilrechts nicht berufen, sodass die Auslegung zivilrechtlicher Normen auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründen kann, solange den Verwaltungsgerichten dabei keine krasse Fehlentscheidung unterlaufen ist. Eine derartige Unvertretbarkeit ist in der Regel dann auszuschließen, wenn die Verwaltungsgerichte eine zivilrechtliche Vorfrage im Einklang mit der Rechtsprechung der Obersten Gerichtshofes (OGH) gelöst haben (vgl. VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0006, Rn. 41, mwN).Bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der Verwaltung fallenden Rechtsmaterien kommt dem Verwaltungsgerichtshof keine Leitfunktion zu; er ist zur Fällung grundlegender Entscheidungen auf dem Gebiet des Zivilrechts nicht berufen, sodass die Auslegung zivilrechtlicher Normen auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründen kann, solange den Verwaltungsgerichten dabei keine krasse Fehlentscheidung unterlaufen ist. Eine derartige Unvertretbarkeit ist in der Regel dann auszuschließen, wenn die Verwaltungsgerichte eine zivilrechtliche Vorfrage im Einklang mit der Rechtsprechung der Obersten Gerichtshofes (OGH) gelöst haben vergleiche , VwGH 3.7.2020, Ra 2020/14/0006, Rn. 41, mwN).

22       Dem Verwaltungsgericht ist vorliegend eine derart krasse Fehlentscheidung unterlaufen, weshalb die Revision aus diesem Grund zulässig ist.

Rechtslage

23       § 10 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311 idF BGBl. I Nr. 136/2013, lautet auszugsweise:Paragraph 10, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013,, lautet auszugsweise:

Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wennParagraph 10, (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

...

7.   sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

...

(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

...

(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes - KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.“(5) Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes - KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.“

24       Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des ABGB, jeweils idF des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG 2013), BGBl. I Nr. 15/2013, lauten:Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen des ABGB, jeweils in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, lauten:

Drittes Hauptstück

Rechte zwischen Eltern und Kindern

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Grundsätze

§ 137. (1) Eltern und Kinder haben einander beizustehen...Paragraph 137, (1) Eltern und Kinder haben einander beizustehen...

...

Vierter Abschnitt

Obsorge

Inhalt der Obsorge

§ 158. (1) Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.Paragraph 158, (1) Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.

...

Pflegeeltern

§ 184. Pflegeeltern sind Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie haben das Recht, in den die Person des Kindes betreffenden Verfahren Anträge zu stellen.Paragraph 184, Pflegeeltern sind Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie haben das Recht, in den die Person des Kindes betreffenden Verfahren Anträge zu stellen.

§ 185. (1) Das Gericht hat einem Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) auf seinen Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohl des Kindes entspricht. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Pflegeelternpaar (diesen Pflegeelternteil).Paragraph 185, (1) Das Gericht hat einem Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) auf seinen Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohl des Kindes entspricht. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Pflegeelternpaar (diesen Pflegeelternteil).

...

Sechster Abschnitt

Annahme an Kindesstatt

§ 191. (1) Eine Person kann ein Kind an Kindesstatt annehmen, wenn sie entscheidungsfähig ist. Sie kann dabei nicht vertreten werden. Durch die Annahme an Kindesstatt wird die Wahlkindschaft begründet.Paragraph 191, (1) Eine Person kann ein Kind an Kindesstatt annehmen, wenn sie entscheidungsfähig ist. Sie kann dabei nicht vertreten werden. Durch die Annahme an Kindesstatt wird die Wahlkindschaft begründet.

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Wirkungen

§ 197. (1) Zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits entstehen mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte, wie sie durch die Abstammung begründet werden.Paragraph 197, (1) Zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits entstehen mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte, wie sie durch die Abstammung begründet werden.

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§ 198. (1) Die im Familienrecht begründeten Pflichten der leiblichen Eltern und deren Verwandten zur Leistung des Unterhaltes und der Ausstattung gegenüber dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen bleiben aufrecht.Paragraph 198, (1) Die im Familienrecht begründeten Pflichten der leiblichen Eltern und deren Verwandten zur Leistung des Unterhaltes und der Ausstattung gegenüber dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen bleiben aufrecht.

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Fünftes Hauptstück

Kindesunterhalt

§ 231. (1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.Paragraph 231, (1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.

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§ 232. Soweit die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des Unterhalts nicht imstande sind, schulden ihn die Großeltern nach den den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnissen des Kindes. ...Paragraph 232, Soweit die Eltern nach ihren Kräften zur Leistung des Unterhalts nicht imstande sind, schulden ihn die Großeltern nach den den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Bedürfnissen des Kindes. ...

§ 233. Die Schuld eines Elternteils, dem Kind den Unterhalt zu leisten, geht bis zum Wert der Verlassenschaft auf seine Erben über. ...“Paragraph 233, Die Schuld eines Elternteils, dem Kind den Unterhalt zu leisten, geht bis zum Wert der Verlassenschaft auf seine Erben über. ...“

Kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den Pflegevater

25       In der vorliegenden Rechtssache ist die Rechtsfrage strittig, ob ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Pflegekindes (der Mitbeteiligten) gegen den mit der Obsorge betrauten Pflegevater besteht (im vorliegenden Fall bestanden hat).

26       Diese zivilrechtliche Vorfrage hat das Verwaltungsgericht aus nachstehenden Erwägungen unvertretbar gelöst:

27       Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den Pflegevater besteht, steht die Beschränkung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber Kindern durch den Wortlaut des Gesetzes auf die Eltern (§ 231 ABGB) bzw. unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen auf die Großeltern (§ 232 ABGB) bzw. im Falle einer Annahme an Kindesstatt (§ 191 ABGB) auf die Wahleltern (§ 197 ABGB) entgegen (§ 233 ABGB regelt zudem den Übergang der Unterhaltsschuld auf die Erben des Elternteils).Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den Pflegevater besteht, steht die Beschränkung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber Kindern durch den Wortlaut des Gesetzes auf die Eltern (Paragraph 231, ABGB) bzw. unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen auf die Großeltern (Paragraph 232, ABGB) bzw. im Falle einer Annahme an Kindesstatt (Paragraph 191, ABGB) auf die Wahleltern (Paragraph 197, ABGB) entgegen (Paragraph 233, ABGB regelt zudem den Übergang der Unterhaltsschuld auf die Erben des Elternteils).

28       Dagegen ist die Übertragung der Obsorge an Pflegeeltern (§ 185 ABGB) nicht mit der Übertragung oder dem Entstehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des nunmehr Obsorgeberechtigten gegenüber dem Pflegekind verbunden. Dies zeigt § 158 ABGB, wonach die Pflicht zur Unterhaltsleistung nicht Inhalt der Obsorge ist. So bestimmt auch § 185 Abs. 1 zweiter Satz ABGB, dass die Regelungen über die Obsorge dann für dieses Pflegeelternpaar (diesen Pflegeelternteil) gelten. Dies entspricht auch systematisch der oben dargestellten Beschränkung der gesetzlichen Unterhaltspflicht im Gesetz auf die leiblichen Eltern und Großeltern sowie Wahleltern.Dagegen ist die Übertragung der Obsorge an Pflegeeltern (Paragraph 185, ABGB) nicht mit der Übertragung oder dem Entstehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht des nunmehr Obsorgeberechtigten gegenüber dem Pflegekind verbunden. Dies zeigt Paragraph 158, ABGB, wonach die Pflicht zur Unterhaltsleistung nicht Inhalt der Obsorge ist. So bestimmt auch Paragraph 185, Absatz eins, zweiter Satz ABGB, dass die Regelungen über die Obsorge dann für dieses Pflegeelternpaar (diesen Pflegeelternteil) gelten. Dies entspricht auch systematisch der oben dargestellten Beschränkung der gesetzlichen Unterhaltspflicht im Gesetz auf die leiblichen Eltern und Großeltern sowie Wahleltern.

29       In diesem Sinne umfasst die Obsorge das gesamte Fürsorgeverhältnis der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern, namentlich die Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung (vgl. Gitschthaler in Schwimann/Kodek (Hrsg.), ABGB-Praxiskommentar5 [2018], Rz. 4 zu § 158 ABGB). Wird die gesamte Obsorge nach § 158 Abs. 1 ABGB Pflegeeltern übertragen, erlangen die Pflegeltern (mit Ausnahme des - hier nicht relevanten - § 185 Abs. 3 ABGB) die Rechtstellung wie leibliche Eltern. Die Unterhaltspflichten nach den §§ 231 ff ABGB bleiben jedoch unberührt (vgl. Weitzenböck in Schwimann/Kodek (Hrsg.), ABGB-Praxiskommentar5, § 185 ABGB Rz. 8).In diesem Sinne umfasst die Obsorge das gesamte Fürsorgeverhältnis der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern, namentlich die Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung vergleiche , Gitschthaler in Schwimann/Kodek (Hrsg.), ABGB-Praxiskommentar5 [2018], Rz. 4 zu Paragraph 158, ABGB). Wird die gesamte Obsorge nach Paragraph 158, Absatz eins, ABGB Pflegeeltern übertragen, erlangen die Pflegeltern (mit Ausnahme des - hier nicht relevanten - Paragraph 185, Absatz 3, ABGB) die Rechtstellung wie leibliche Eltern. Die Unterhaltspflichten nach den Paragraphen 231, ff ABGB bleiben jedoch unberührt vergleiche , Weitzenböck in Schwimann/Kodek (Hrsg.), ABGB-Praxiskommentar5, Paragraph 185, ABGB Rz. 8).

30       Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf Stabentheiner in Rummel ABGB3 § 186a ABGB Rz. „1b“ (richtig: 1a) führt zu keinem anderen Ergebnis. So bezieht sich diese Literaturstelle auf § 145 Abs. 1 ABGB idF vor dem KindNamRÄG 2013 und spricht von der gesetzlichen Vertretung. An anderer Stelle wird dagegen ausgeführt, dass die vertragliche Überwälzung der Unterhaltspflicht keinen gesetzlichen Anspruch zwischen Pflegekind und Pflegeeltern schafft (vgl. Stabentheiner in Rummel ABGB3 § 186 ABGB Rz. 2).Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf Stabentheiner in Rummel ABGB3 Paragraph 186 a, ABGB Rz. „1b“ (richtig: 1a) führt zu keinem anderen Ergebnis. So bezieht sich diese Literaturstelle auf Paragraph 145, Absatz eins, ABGB in der Fassung vor dem KindNamRÄG 2013 und spricht von der gesetzlichen Vertretung. An anderer Stelle wird dagegen ausgeführt, dass die vertragliche Überwälzung der Unterhaltspflicht keinen gesetzlichen Anspruch zwischen Pflegekind und Pflegeeltern schafft vergleiche , Stabentheiner in Rummel ABGB3 Paragraph 186, ABGB Rz. 2).

31       Auch das Argument, der Pflegevater habe im relevanten Zeitraum für die (damals minderjährige) Mitbeteiligte Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bezogen, trägt die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. So hat gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (unabhängig von einer gesetzlichen Unterhaltspflicht) jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört, wobei gemäß § 2 Abs. 3 lit. d leg. cit. als Kinder auch deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a ABGB) gelten.Auch das Argument, der Pflegevater habe im relevanten Zeitraum für die (damals minderjährige) Mitbeteiligte Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bezogen, trägt die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. So hat gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (unabhängig von einer gesetzlichen Unterhaltspflicht) jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört, wobei gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera d, leg. cit. als Kinder auch deren Pflegekinder (Paragraphen 186 und 186 a ABGB) gelten.

32       Das Verwaltungsgericht verweist auf die Rechtsprechung des OGH, dass im Ausmaß der vom Scheinvater erfüllten Unterhaltsschuld der Unterhaltsanspruch des Kindes insoweit erloschen ist und der wahre Unterhaltspflichtige damit von seiner Verpflichtung befreit wird (vgl. OGH 27.7.2017, 4 Ob 87/17y, Pkt. 1.1., mwN). Diese Rechtsprechung macht aber - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - deutlich, dass Grundlage der solcherart erfüllten Unterhaltsschuld eben nicht eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung ist (arg.: „der wahre Unterhaltspflichtige“).Das Verwaltungsgericht verweist auf die Rechtsprechung des OGH, dass im Ausmaß der vom Scheinvater erfüllten Unterhaltsschuld der Unterhaltsanspruch des Kindes insoweit erloschen ist und der wahre Unterhaltspflichtige damit von seiner Verpflichtung befreit wird vergleiche , OGH 27.7.2017, 4 Ob 87/17y, Pkt. 1.1., mwN). Diese Rechtsprechung macht aber - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - deutlich, dass Grundlage der solcherart erfüllten Unterhaltsschuld eben nicht eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung ist (arg.: „der wahre Unterhaltspflichtige“).

33       Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Pflegekindes (vorliegend der Mitbeteiligten) gegen den mit der Obsorge betrauten Pflegevater besteht und deshalb auch ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nach § 10 Abs. 5 StbG nicht vorliegt.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch des Pflegekindes (vorliegend der Mitbeteiligten) gegen den mit der Obsorge betrauten Pflegevater besteht und deshalb auch ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch nach Paragraph 10, Absatz 5, StbG nicht vorliegt.

Kein Fall des § 10 Abs. 1b StbGKein Fall des Paragraph 10, Absatz eins b, StbG

34       Aufbauend auf ihre Auffassung, es bestehe kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch der Mitbeteiligten gegen den Pflegevater, führt die Amtsrevision aus, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, „ob die vorliegende Konstellation einen Anwendungsfall des § 10 Abs. 1 Z 7 2. Fall in Verbindung mit § 10 Abs. 1b StbG darstellt“ und ob „eine solche Lebenssituation, wie sie auf Minderjährige, deren Pflege und Erziehung auf den Jugendwohlfahrtsträger, auf Pflegeeltern oder auf eine andere Person im Sinne des § 213 ABGB übertragen wurde, generell zutreffen wird“, mit einer Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit nach § 10 Abs. 1b StbG vergleichbar sei. Richtigerweise hätte das Verwaltungsgericht - so die Amtsrevision weiter - den Schluss ziehen müssen, dass die Mitbeteiligte im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 1b StbG ihren nicht gesicherten Lebensunterhalt nicht zu vertreten gehabt habe.Aufbauend auf ihre Auffassung, es bestehe kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch der Mitbeteiligten gegen den Pflegevater, führt die Amtsrevision aus, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, „ob die vorliegende Konstellation einen Anwendungsfall des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, 2. Fall in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins b, StbG darstellt“ und ob „eine solche Lebenssituation, wie sie auf Minderjährige, deren Pflege und Erziehung auf den Jugendwohlfahrtsträger, auf Pflegeeltern oder auf eine andere Person im Sinne des Paragraph 213, ABGB übertragen wurde, generell zutreffen wird“, mit einer Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit nach Paragraph 10, Absatz eins b, StbG vergleichbar sei. Richtigerweise hätte das Verwaltungsgericht - so die Amtsrevision weiter - den Schluss ziehen müssen, dass die Mitbeteiligte im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz eins b, StbG ihren nicht gesicherten Lebensunterhalt nicht zu vertreten gehabt habe.

35       Zu diesem Vorbringen ist auf folgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen:

36       Die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 7 StbG kommt (soweit gesetzlich vorgesehen) auch bei minderjährigen Verleihungswerbern zur Anwendung.Die Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG kommt (soweit gesetzlich vorgesehen) auch bei minderjährigen Verleihungswerbern zur Anwendung.

Nach der bereits zu § 10 Abs. 1b StbG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Staatsbürgerschaftsbehörde ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt. Durch die demonstrative Aufzählung in § 10 Abs. 1b StbG wird klargestellt, wann solche Gründe iSd § 10 Abs. 1 Z 7 zweiter Fall StbG vorliegen, die der Fremde nicht zu vertreten hat. Entscheidend ist dabei, dass der Gesetzgeber eine spezifische Ausnahmeregelung für besonders berücksichtigungswürdige Situationen schaffen wollte. Sowohl der Grund als auch die Nachweisbarkeit des Grundes müssen der in § 10 Abs. 1b StbG angeführten Behinderung oder dauerhaft schwerwiegenden Krankheit in ihrer Bedeutung vergleichbar sein. Für diese Tatbestände hält der Gesetzgeber fest, dass nur Personen, die aufgrund ihres Behinderungsgrades oder Krankheitsbildes tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen können, in den Anwendungsbereich dieser Ausnahmebestimmung gelangen.Nach der bereits zu Paragraph 10, Absatz eins b, StbG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Staatsbürgerschaftsbehörde ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt. Durch die d

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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