RS Pvak 2020/5/7 A8-PVAB/20

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Veröffentlicht am 07.05.2020
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Norm

PVG §2 Abs2
PVG §22 Abs1

Schlagworte

Zahl der Stellvertreter von Vorsitzenden von PVO

Rechtssatz

Zur Zahl der gewählten Stellvertreter des ZA-Vorsitzenden ist anzumerken, dass weder das PVG noch die PVGO Bestimmungen darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen mehr als ein Stellvertreter des/der Vorsitzenden eines Personalvertretungsorgans (PVO) zu wählen ist. Auch in den Gesetzesmaterialen findet sich dazu nichts. Der Gesetzgeber hat somit einerseits durch den Wortlaut in § 22 Abs. 1 zweiter Satz PVG, der betreffend die Stellvertreter/innen des/der Vorsitzenden in der Mehrzahl formuliert ist, dem PVO eingeräumt, einen oder mehrere Stellvertreter/innen des/der Vorsitzenden zu wählen, andererseits von einer bindenden Regelung des Verhaltens abgesehen. Es bleibt daher dem Ermessen des PVO überlassen, eine/n oder mehrere Stellvertreter/innen zu wählen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A8.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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