RS Pvak 2020/5/7 A8-PVAB/20

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Veröffentlicht am 07.05.2020
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Norm

PVG §2 Abs2
PVG §25 Abs4

Schlagworte

Freistellungen für PV; Freistellung nur für PV-Aufgaben; Stärkeverhältnis der Wählergruppen bzw. Mandate und auszuübende Funktionen; Aufteilung der Freistellungen; weiter Gestaltungsspielraum; Gesetzwidrigkeit nur bei Exzess; besonderer Arbeitsanfall; besondere Arbeitsbelastung; Geschäftsführungsfunktionen; Wahrnehmung von besonderen Aufgaben ohne Geschäftsführungsfunktion; sachliche Rechtfertigung im Einzelfall; Prüfung der Voraussetzungen durch ZA; sachliche begründete nachvollziehbare Entscheidung über Freistellungen; fraktionelle Tätigkeiten ohne Bedeutung für Freistellung

Rechtssatz

Nach seinem gesetzlichen Auftrag des § 25 Abs. 4 letzter Satz PVG hat der ZA für jede/n für eine Freistellung in Betracht kommende/n Personalvertreter/in die Voraussetzungen zu prüfen, zwischen mehreren in Betracht kommenden Personen unter Berücksichtigung der in jedem Einzelfall vorliegenden Umstände abzuwägen und eine nachvollziehbare sachlich begründete Entscheidung über die bei der Zentralstelle zu beantragenden Freistellungen zu treffen (PVAB 31. Juli 2015, A 7-PVAB/15, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A8.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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