RS Pvak 2020/5/7 A8-PVAB/20

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Veröffentlicht am 07.05.2020
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Norm

PVG §25 Abs4

Schlagworte

Freizeitgewährung für PV; Freistellungen für PV; Freistellung nur für PV-Aufgaben; fraktionelle Tätigkeiten ohne Bedeutung für Freistellung

Rechtssatz

Nach § 25 Abs. 4 erster Satz PVG ist u.a. den Personalvertreter/innen (PV) die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu gewähren. Nach § 25 Abs. 4 zweiter Satz PVG sind von der Dienstbehörde bei einer bestimmten Zahl von Wahlberechtigten jeweils eine bestimmte Zahl gänzlicher Dienstfreistellungen im Bereich des ZA auf dessen Antrag zu verfügen. Im vorliegenden Fall stehen dem ZA insgesamt vier gänzliche Dienstfreistellungen zu. Daraus erhellt ohne jeden rechtlichen Zweifel, dass jede Freistellung von der Arbeitsleistung nach PVG für die Erfüllung der Aufgaben (Obliegenheiten) der gesetzlichen Personalvertretung, im vorliegenden Fall des ZA, nach PVG in Anspruch zu nehmen ist und nicht etwa (auch) für fraktionelle Tätigkeiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A8.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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